Meldung eines Wildschweinschadens
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Kurzbeschreibung
Formular zur Meldung eines Wildschadens für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
Beschreibung
Das Bundesjagdgesetz sieht vor, dass die Jagdgenossenschaft bzw. der Jagdpächter (Jäger) für einen Wildschaden aufkommen muss, sofern das Land zu seinem Jagdbezirk gehört und land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird. Für Schäden in bebauten und/oder befriedeten Gebieten sind Jagdgenossenschaft und Jagdpächter nicht haftbar zu machen.
Sie können Ihren Wildschaden komplett digital einreichen und erklärende Bilder direkt im Antrag hochladen. Am Ende des Vorgangs erhalten Sie eine Einreichungsbestätigung in Ihren Serviceportal-Postkorb.
Downloads
106.01_EU_DS-GVO Wildschweinschaden
Fristen
Ein Wildschaden muss gemäß § 34 BJG innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme angemeldet werden. Bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 01.05. oder 01.10. bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.
Weitere Informationen
Sie werden unter „Mein Postkorb“ im Serviceportal über den Bearbeitungsstand informiert. Parallel werden Sie über Ihre angegebene E-Mail informiert, wenn neue Informationen vorliegen und gelangen über einen Link direkt zum Postkorb.
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Zuständige Abteilung
Rathaus Barmen
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
E-Mail: jagdbehoerde@stadt.wuppertal.de