Ausnahmegenehmigung für Ärztinnen und Ärzte bei dringenden Krankenbesuchen - Serviceportal Wuppertal

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Ausnahmegenehmigung für Ärztinnen und Ärzte bei dringenden Krankenbesuchen

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Kurzbeschreibung

Für Ärzte und Ärztinnen gibt es Ausnahmegenehmigungen zum „Parken bei dringenden Krankenbesuchen“.
In einem 1. Schritt müssen Sie die Prüfung der Voraussetzungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KV Kontakt rechts) beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (mehr als 100 Hausbesuche pro Quartal) erhalten Sie von der KV eine schriftliche Bestätigung mit Parkschild-Nr. Damit können Sie im 2. Schritt die notwendige Ausnahmegenehmigung hier beantragen. Weiter Infos dazu unter "Verfahrensablauf".

  Der Antrag ist grundsätzlich von der Ärztin bzw. dem Arzt selbst über dieses Portal zu stellen.
  Das Parkschild der KV ist nur in Verbindung mit einer gültigen Ausnahmegenehmigung der Stadt zulässig.

 

Beschreibung

Eine Nutzung der nachfolgend beschriebenen Ausnahmegenehmigungen kommt nur in Betracht, wenn das Parken in zumutbarer Nähe auf dafür zur Verfügung stehenden anderen privaten oder öffentlichen Flächen nicht möglich bzw. nicht zulässig ist.

Pauschalierte Ausnahmegenehmigung (Genehmigungstyp A1 oder A2)  zum Parken bei dringenden Krankenbesuchen für das Stadtgebiet Wuppertal, jedoch dort nur:

a) an Straßenstellen, an denen ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist
b) im Bereich eines Zonenhaltverbotes (Parken durch  Zusatzzeichen erlaubt), die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
c) an Stellen, die durch Zeichen Parken, Parkraumbewirtschaftungszone oder Parken auf Gehwegen gekennzeichnet sind (mit Zusatzzeichen für begrenzte Parkzeit) über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
d) in Fußgängerzonen während der Ladezeiten, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
e) auf Parkplätzen für Bewohner
f) in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
g) auf Gehwegen mit Fahrzeugen bis 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht, wenn der Fußgängerweg eine verbleibende Breite von 1,50 m aufweist.

  Mit dem Genehmigungstyp A1 ist zusätzlich auch das gebührenfreie Parken an Parkscheinautomaten zulässig.

Eingeschränktes
Haltverbot

(286*)

 Zonenhaltverbot

(290.1*) 

Parken  

(314*)

Parkraumbewirt-
schaftungszone

(314.1*)

Parken auf
Gehwegen   

 (315*)

Fußgängerzonen 

(242.1*)

Verkehrsberuhigter
Bereich 

(325.1*)

*Verkehrszeichennummer nach StVO

 


Auflagen und Bedingungen

  1. Von den gewährten Parkerleichterungen darf – unter Beachtung der Grundregeln der Straßenverkehrsordnung (§ 1 StVO) – nur zu den genehmigten Zwecken Gebrauch gemacht werden, wenn keine andere Parkmöglichkeit (z. B. Parkplatz, Privatgelände etc.) zur Verfügung steht.
  2. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Dauer des Krankenbesuches. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus ist nicht erlaubt.
  3. Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken im Bereich eines absoluten Haltverbotes (Zeichen 283 StVO).
  4. Die parkberechtigte Person ist verpflichtet, die Ausnahmegenehmigung im Kraftfahrzeug mitzuführen und bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen im Original so auszulegen, dass die Gültigkeit gut lesbar zu erkennen ist. Den zu Kontrollen befugten Personen ist sie auf Verlangen auszuhändigen. Weisungen der Polizei und der Ordnungsbehörde ist sofort nachzukommen.
  5. Für die Dauer des Parkens ist das von der Straßenverkehrsbehörde genehmigte Parkschild hinter der Windschutzscheibe am Innenspiegel oder auf dem Armaturenbrett gut lesbar anzubringen bzw. auszulegen.
  6. Die Verwendung des Parkschildes ist nur in Verbindung mit einer gültigen Ausnahmegenehmigung gestattet.
  7. Die Verwendung von Fotokopien ist unzulässig und führt zum Erlöschen der Ausnahmegenehmigung
  8. Die Ausnahmegenehmigung wird ausschließlich widerruflich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die parkberechtigte Person die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Ausnahmegenehmigung entfällt oder die Genehmigung missbräuchlich genutzt wurde. Ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen kann außerdem nach § 49 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgt werden.
  9. Jede Änderung (z. B. Adressenänderung) und der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung maßgebenden Umstände sind der Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.
  10. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist entweder ein Antrag auf Verlängerung zu stellen oder das Parkschild und die Ausnahmegenehmigung sind unaufgefordert zurückzugeben.
  11. Für alle Schäden oder Unfälle, die durch die Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung entstehen, haftet der Genehmigungsinhaber. Ansprüche gegen die Stadt Wuppertal aufgrund dieser Ausnahmegenehmigung können nicht erhoben werden.

Rechtsgrundlagen

Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".

Unterlagen

Bitte halten Sie die folgenden Informationen bereit:

  • Bestätigung der KV über die Gesamtanzahl durchgeführter Hausbesuche/Quartal < 100 (Bitte hochladen, PDF, jpeg, max. 10 MB)
  • Parkschild-Nr. (Bitte im Online-Antrag eintragen)

Downloads

104.1101 DSGVO Parkausweise

Kosten

Wenn Ihrem Antrag stattgebenen werden kann, erfolgt die Bezahlung in einem zweiten Schritt. Sie werden von Ihrer sachbearbeitenden Person über dieses Portal darüber informiert.

Gültigkeit   

Genehmigungstyp A1     

Genehmigungstyp A2      

1 Jahr

2 Jahre

3 Jahre

161,00 Euro

257,00 Euro

353,00 Euro

  65,00 Euro

109,00 Euro

153,00 Euro

Verfahrensablauf

Schritt 1 Kassenärztliche Vereinigung (KV)

  • Die Ärztin bzw. der Arzt beantragt für die „Parkerleichterungen bei dringenden Krankenbesuchen“ die Prüfung der Voraussetzungen bei der KV (Wichtig: 100 Hausbesuche pro Quartal sind erforderlich)
  • Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die KV eine Bestätigung mit Parkschild-Nr. aus und schickt diese der Ärztin bzw. dem Arzt

 

Schritt 2 (Stadt Wuppertal)

  • Die Ärztin bzw. der Arzt stellt den Antrag auf Ausnahmegenehmigung online im Serviceportal und lädt die Bestätigung der KV mit Parkschild-Nr. hoch
  • Wenn die Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden kann, erhalten Sie über das Serviceportal einen Bezahl-Link
  • Sobald die Bezahlung erfolgreich war, stellt die Stadt Wuppertal die Ausnahmegenehmigung aus und sendet diese an die KV
  • Die Ärztin bzw. der Arzt bekommt eine Information über das Serviceportal der Stadt Wuppertal, dass Genehmigung und Parkschild bei der KV abgeholt werden können

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Zuständige Abteilung

104.1101 Parkausweise, Ausnahmegenehmigungen und Fahrverbote
Rathaus Barmen
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
E-Mail: parkausweise@stadt.wuppertal.de


Ausnahmegenehmigung für Ärztinnen und Ärzte bei dringenden Krankenbesuchen

Eine Nutzung der nachfolgend beschriebenen Ausnahmegenehmigungen kommt nur in Betracht, wenn das Parken in zumutbarer Nähe auf dafür zur Verfügung stehenden anderen privaten oder öffentlichen Flächen nicht möglich bzw. nicht zulässig ist.

Pauschalierte Ausnahmegenehmigung (Genehmigungstyp A1 oder A2)  zum Parken bei dringenden Krankenbesuchen für das Stadtgebiet Wuppertal, jedoch dort nur:

a) an Straßenstellen, an denen ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist
b) im Bereich eines Zonenhaltverbotes (Parken durch  Zusatzzeichen erlaubt), die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
c) an Stellen, die durch Zeichen Parken, Parkraumbewirtschaftungszone oder Parken auf Gehwegen gekennzeichnet sind (mit Zusatzzeichen für begrenzte Parkzeit) über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
d) in Fußgängerzonen während der Ladezeiten, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
e) auf Parkplätzen für Bewohner
f) in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
g) auf Gehwegen mit Fahrzeugen bis 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht, wenn der Fußgängerweg eine verbleibende Breite von 1,50 m aufweist.

  Mit dem Genehmigungstyp A1 ist zusätzlich auch das gebührenfreie Parken an Parkscheinautomaten zulässig.

Eingeschränktes
Haltverbot

(286*)

 Zonenhaltverbot

(290.1*) 

Parken  

(314*)

Parkraumbewirt-
schaftungszone

(314.1*)

Parken auf
Gehwegen   

 (315*)

Fußgängerzonen 

(242.1*)

Verkehrsberuhigter
Bereich 

(325.1*)

*Verkehrszeichennummer nach StVO

 


Auflagen und Bedingungen

  1. Von den gewährten Parkerleichterungen darf – unter Beachtung der Grundregeln der Straßenverkehrsordnung (§ 1 StVO) – nur zu den genehmigten Zwecken Gebrauch gemacht werden, wenn keine andere Parkmöglichkeit (z. B. Parkplatz, Privatgelände etc.) zur Verfügung steht.
  2. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Dauer des Krankenbesuches. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus ist nicht erlaubt.
  3. Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken im Bereich eines absoluten Haltverbotes (Zeichen 283 StVO).
  4. Die parkberechtigte Person ist verpflichtet, die Ausnahmegenehmigung im Kraftfahrzeug mitzuführen und bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen im Original so auszulegen, dass die Gültigkeit gut lesbar zu erkennen ist. Den zu Kontrollen befugten Personen ist sie auf Verlangen auszuhändigen. Weisungen der Polizei und der Ordnungsbehörde ist sofort nachzukommen.
  5. Für die Dauer des Parkens ist das von der Straßenverkehrsbehörde genehmigte Parkschild hinter der Windschutzscheibe am Innenspiegel oder auf dem Armaturenbrett gut lesbar anzubringen bzw. auszulegen.
  6. Die Verwendung des Parkschildes ist nur in Verbindung mit einer gültigen Ausnahmegenehmigung gestattet.
  7. Die Verwendung von Fotokopien ist unzulässig und führt zum Erlöschen der Ausnahmegenehmigung
  8. Die Ausnahmegenehmigung wird ausschließlich widerruflich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die parkberechtigte Person die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Ausnahmegenehmigung entfällt oder die Genehmigung missbräuchlich genutzt wurde. Ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen kann außerdem nach § 49 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgt werden.
  9. Jede Änderung (z. B. Adressenänderung) und der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung maßgebenden Umstände sind der Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.
  10. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist entweder ein Antrag auf Verlängerung zu stellen oder das Parkschild und die Ausnahmegenehmigung sind unaufgefordert zurückzugeben.
  11. Für alle Schäden oder Unfälle, die durch die Inanspruchnahme dieser Ausnahmegenehmigung entstehen, haftet der Genehmigungsinhaber. Ansprüche gegen die Stadt Wuppertal aufgrund dieser Ausnahmegenehmigung können nicht erhoben werden.

Bitte halten Sie die folgenden Informationen bereit:

  • Bestätigung der KV über die Gesamtanzahl durchgeführter Hausbesuche/Quartal < 100 (Bitte hochladen, PDF, jpeg, max. 10 MB)
  • Parkschild-Nr. (Bitte im Online-Antrag eintragen)

Wenn Ihrem Antrag stattgebenen werden kann, erfolgt die Bezahlung in einem zweiten Schritt. Sie werden von Ihrer sachbearbeitenden Person über dieses Portal darüber informiert.

Gültigkeit   

Genehmigungstyp A1     

Genehmigungstyp A2      

1 Jahr

2 Jahre

3 Jahre

161,00 Euro

257,00 Euro

353,00 Euro

  65,00 Euro

109,00 Euro

153,00 Euro

Parken, Arzt, Notfall, Krankenbesuch, Hausbesuch, Ausnahme, Sondergenehmigung, Ärzte, Ärztin https://serviceportal.wuppertal.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/132322/show
104.1101 Parkausweise, Ausnahmegenehmigungen und Fahrverbote
Johannes-Rau-Platz 1 42275 Wuppertal
Telefon 0202 563-6724

Frau

Susanne

Sindermann

Sachbearbeiterin

C-471

0202 563-6724

Frau

Iris

Bandke

Sachbearbeiterin

C-471

0202 563-4327

Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein,

Kreisstelle Wuppertal

Carnaper Str. 73-75, 42283 Wuppertal

kreis.wuppertal@kvno.de

Petra

Markmann (KV Nordrhein)

0202 4939-566

Anke

Wischnewsky (KV Nordrhein)

0202 4939-567

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