Wasserrechtliche Erlaubnis
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Kurzbeschreibung
Die Versickerung von Niederschlagswasser über eine Versickerungsanlage stellt eine Gewässerbenutzung dar, wofür - vorbehaltlich der Regelungen der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal - eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Über dieses Portal kann die Erlaubnis nur von Privatpersonen beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Unterlagen
Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um Sie im Prozess hochladen zu können (maximal 10 MB pro Datei):
- Lageplan mit Eintragung der Gebäude, Verlauf der Regenrohre und Lage der Versickerungsanlage sowie Schraffur (nicht rot) der an die Versickerungsanlage angeschlossenen Flächen
- Schnitt der geplanten bzw. vorhandenen Versickerungsanlage mit Größenangaben und Geländeverlauf
- Nachweis der Versickerungsfähigkeit durch ein hydrogeologisches Gutachten
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106.29 DSGVO - Datenschutzgrundverordnung zur Dienstleistung "Flächenversickerung"
Kosten
Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 beträgt die zu zahlende Mindestgebühr 200 €. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung, wenn diese ohne Genehmigung aufgenommen wurde, dann erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache.
Bezahlung nach positiver Rückmeldung
Sofern wir Ihrem Antrag stattgeben können, erhalten Sie in einem zweiten Schritt einen Bezahllink für die Online-Bezahlung, sowie eine Inforamtion über die genaue Gebührenhöhe.
Hinweise und Besonderheiten
- Befindet sich in der Straße vor Ihrem Grundstück eine betriebsfertig erstellte öffentliche Abwasseranlage für Regenwasser (z.B. Regen- oder Mischkanal), ist Ihr Grundstück gemäß § 7 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal an diese anzuschließen und diese ausschließlich zu benutzen. Eine Versickerungsanlage kann demnach nur genehmigt werden, wenn sie mit einem Überlauf in die öffentliche Anlage ausgestattet ist oder eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 8 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal vorliegt.
- Befindet sich Ihr Grundstück auf einer Auffüllung oder Altlastverdachtsfläche, ist durch Bodenuntersuchungen gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) nachzuweisen, dass über den Wirkungspfad Boden-Sickerwasser-Grundwasser keine Beeinträchtigungen des Grundwassers zu erwarten sind.
- Versickerungsanlagen sind dezentral auf jedem einzelnen Grundstück anzuordnen. Private zentrale Anlagen (bei Anschluss von mehr als zwei Grundstücken) sind nicht erlaubnisfähig.
- Es sind die technischen Anforderungen des Arbeitsblatts DWA – A 138 zu erfüllen.
- Zwischen der Versickerungsanlage und unterkellerten Gebäuden ist ein Abstand von mind. 6 m und zur Grundstücksgrenze ein Abstand von mind. 2 m einzuhalten.
- Es ist eine möglichst oberflächennahe, großflächige Versickerungsanlage mit Passage der belebten Bodenzone zu wählen.
- Bei Mulden und Rigolen sind die Sohlflächen jeweils waagerecht auszubilden.
- Der Errichtung von Sickerschächten kann nur dann zugestimmt werden, wenn alle anderen Methoden der Versickerung nicht in Betracht kommen und nur unverschmutztes Niederschlagswasser eingeleitet wird.
- Eine Versickerung ohne technische Einrichtung bedarf keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.
Verwandte Dienstleistungen
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Zuständige Abteilung
Kontakt
Die Versickerung von Niederschlagswasser über eine Versickerungsanlage stellt eine Gewässerbenutzung dar, wofür - vorbehaltlich der Regelungen der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal - eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Über dieses Portal kann die Erlaubnis nur von Privatpersonen beantragt werden.
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- Befindet sich in der Straße vor Ihrem Grundstück eine betriebsfertig erstellte öffentliche Abwasseranlage für Regenwasser (z.B. Regen- oder Mischkanal), ist Ihr Grundstück gemäß § 7 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal an diese anzuschließen und diese ausschließlich zu benutzen. Eine Versickerungsanlage kann demnach nur genehmigt werden, wenn sie mit einem Überlauf in die öffentliche Anlage ausgestattet ist oder eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 8 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal vorliegt.
- Befindet sich Ihr Grundstück auf einer Auffüllung oder Altlastverdachtsfläche, ist durch Bodenuntersuchungen gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) nachzuweisen, dass über den Wirkungspfad Boden-Sickerwasser-Grundwasser keine Beeinträchtigungen des Grundwassers zu erwarten sind.
- Versickerungsanlagen sind dezentral auf jedem einzelnen Grundstück anzuordnen. Private zentrale Anlagen (bei Anschluss von mehr als zwei Grundstücken) sind nicht erlaubnisfähig.
- Es sind die technischen Anforderungen des Arbeitsblatts DWA – A 138 zu erfüllen.
- Zwischen der Versickerungsanlage und unterkellerten Gebäuden ist ein Abstand von mind. 6 m und zur Grundstücksgrenze ein Abstand von mind. 2 m einzuhalten.
- Es ist eine möglichst oberflächennahe, großflächige Versickerungsanlage mit Passage der belebten Bodenzone zu wählen.
- Bei Mulden und Rigolen sind die Sohlflächen jeweils waagerecht auszubilden.
- Der Errichtung von Sickerschächten kann nur dann zugestimmt werden, wenn alle anderen Methoden der Versickerung nicht in Betracht kommen und nur unverschmutztes Niederschlagswasser eingeleitet wird.
- Eine Versickerung ohne technische Einrichtung bedarf keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.