Gehweg-Überfahrten - Serviceportal Wuppertal

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Gehweg-Überfahrten

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Kurzbeschreibung

Die Gehwegüberfahrt, auch Grundstückszufahrt oder Bordsteinabsenkung genannt, dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße erreichen zu können.

Gehwegüberfahrten erfordern einen anderen Ausbau/Befestigung als der Gehweg und müssen durch die Stadt Wuppertal, Ressort Straßen und Verkehr, 104.2303-Aufgrabungskontrolle, genehmigt werden.

Beschreibung

Um eine Grundstückszufahrt zu bauen, ist zuvor ein Antrag zu stellen.

Die Ausführung/Herstellung der Grundstückszufahrt muss durch einen zugelassenen Straßenbaubetrieb erfolgen. Zugelassene Straßenbaubetriebe können bei der Handwerkskammer Düsseldorf erfragt werden.

Die Grundstückszufahrt ist nach den geltenden technischen Regeln und Ausbaustandards der Stadt Wuppertal herzustellen (siehe Downloads / Links). Durch die Beteiligung anderer Fachdienststellen ist eine frühzeitige Beantragung von mind. 6 Wochen erforderlich.

Für die Reparaturen und Instandsetzungen von Grundstückszufahrten ist nach §20 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein Westfalen der Eigentümer der dahinter genutzten Fläche (Einfahrt, Garage, usw.) verantwortlich.

Die Kosten für die Gehwegüberfahrt sind gem. § 16 i.V.m. § 20 Straßen- und Wegegesetz vom Eigentümer zu tragen.

 

Bevor Sie auf Ihrem Grundstück einen Stellplatz/Stellplätze anlegen, klären Sie zunächst mit der Stadt Wuppertal, Bürgerberatung Bauen, ob Ihr Vorhaben zulässig ist. Auch wenn die Landesbauordnung für bestimmte Anlagen eine Genehmigungsfreiheit vorsieht, können Belange eines Bebauungsplans oder einer Gestaltungssatzung dagegen sprechen.

Kontakt Bürgerberatung Bauen: 0202 563 5069 oder 0202 563 6060

Eine Genehmigung für eine Grundstückszufahrt ist immer zu beantragen, auch dann, wenn Ihnen eine Baugenehmigung oder Befreiung vorliegt.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 9 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist der Straßenbaulastträger (Stadt Wuppertal) verpflichtet, Straßen (Fahrbahn und Gehweg) in einem, dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis, entsprechenden Zustand zu bauen und zu unterhalten.
Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Straßenbaulastträger die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten (§ 16 StrWG NRW).
Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Straßenbaubehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen (§ 18 Abs. 4 StrWG NRW).

Dies bedeutet, dass der Grundstückseigentümer

  • für das erstmalige Herstellen des Gehweges die Mehrkosten des Baus der Überfahrt gegenüber der Normalausführung des Gehweges tragen muss
  • für den nachträglichen Einbau der Überfahrt die gesamten Kosten der Herstellung der Überfahrt tragen muss. Hierzu gehören auch die Kosten für ggf. erforderlich werdende Anpassungen der Verkehrsreglung auf öffentlichen Grund (z.B. Markierungen, Beschilderungen).
  • für die weitere Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht zuständig ist.
  • falls die Zufahrt später entfällt, die Kosten für den Rückbau der Verkehrsfläche tragen muss.

Unterlagen

Dem Antrag ist ein Plan oder eine Zeichnung beizufügen!
Einhaltung eines Maßstabes ist nicht erforderlich.

In dem Plan oder der Zeichnung muss deutlich und lesbar eingezeichnet sein:

  • die Lage der Zufahrt in der öffentlichen Fläche
  • die Lage des Stellplatzes/der Stellplätze auf dem Grundstück
  • die Abmessungen des Stellplatzes/der Stellplätze
  • die Lage von Grünflächen, Bäumen, Laternen, Schächten usw.

 

Einverständniserklärung

Sollten Sie nicht selbst der/die Eigentümer*in sein, muss eine entsprechende Einverständniserklärung eingereicht werden.
Diese können Sie uns auf zwei Wegen zukommen lassen:

  • Variante Online: Registrierung des/der Eigentümers*in bei der BundID mit Online Ausweisfunktion/ eID - Anmeldung der/des Eigentümerin/s am Serviceportal - Formular Einverständniserklärung mit Online Ausweisfunktion ausfüllen und online einreichen.

  • Variante Druck: Einverständniserklärung Druckversion online ausfüllen - ausdrucken - unterschreiben - einscannen - im Hauptantrag hochladen.

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 8 bis 10 Wochen

Zum Onlineverfahren

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Zuständige Abteilung

104.2303 Straßenausstattung, Aufgrabungskontrolle
Straßenbaubetriebshof
Alfredstr. 33
42281 Wuppertal

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