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Aufgrabungsgenehmigung

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Kurzbeschreibung

Steuerung und Überwachung von Baustellen im Tiefbau (u.a. Aufgrabungen der Versorgungsträger).

Um eine öffentliche Verkehrsfläche z.B. für die Verlegung von Leitungen, Kabeln, Entwässerungsrinnen oder im Zuge von Sanierungsarbeiten an privaten Gebäuden aufzugraben, ist neben der Verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde auch eine Aufgrabungsgenehmigung der Stadt erforderlich.

Beschreibung

Vor Durchführung einer Aufgrabung muss ein schriftlicher Antrag gestellt sein (siehe Downloads/Links). Zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche ist die Ausführung der Aufgrabung durch einen zugelassenen Straßenbaubetrieb durchzuführen. Zugelassene Straßenbaubetriebe können bei der Handwerkskammer Düsseldorf (siehe Downloads/Links) erfragt werden.

Durch die Beteiligung anderer Fachdienststellen ist eine frühzeitige Beantragung von mind. 3 Wochen erforderlich.

Weiterhin werden straßenbautechnische Auflagen und Bedingungen im Bereich von Erschließungsmaßnahmen, Sondernutzungen, Baugesuchen und Schwertransporten überwacht.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 9 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist der Straßenbaulastträger (Stadt Wuppertal) verpflichtet, Straßen (Fahrbahn und Gehweg) in einem, dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis, entsprechenden Zustand zu bauen und zu unterhalten.
Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Straßenbaulastträger die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten (§ 16 StrWG NRW).
Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Straßenbaubehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen (§ 18 Abs. 4 StrWG NRW).

Dies bedeutet, dass der Grundstückseigentümer

  • für das erstmalige Herstellen des Gehweges die Mehrkosten des Baus der Überfahrt gegenüber der Normalausführung des Gehweges tragen muss
  • für den nachträglichen Einbau der Überfahrt die gesamten Kosten der Herstellung der Überfahrt tragen muss. Hierzu gehören auch die Kosten für ggf. erforderlich werdende Anpassungen der Verkehrsreglung auf öffentlichen Grund (z.B. Markierungen, Beschilderungen).
  • für die weitere Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht zuständig ist.
  • falls die Zufahrt später entfällt, die Kosten für den Rückbau der Verkehrsfläche tragen muss.

Unterlagen

Im Antragsassistenten werden Sie gebeten folgende Unterlagen hochzuladen:

  •  Lageplan mit aktueller oder geplanter Bebauung im Maßstab 1:500, mit Einzeichnung der geplanten Aufgrabung

 

Einverständniserklärung

Sollten Sie nicht selbst der/die Eigentümer*in sein, muss eine entsprechende Einverständniserklärung eingereicht werden.
Diese können Sie uns auf zwei Wegen zukommen lassen:

  • Variante Online: Registrierung der 2. Person im Serviceportal - Formular Einverständniserklärung Online Version ausfüllen und online einreichen
  • Variante Druck: Einverständniserklärung Druckversion online ausfüllen - ausdrucken - unterschreiben - einscannen - im Hauptantrag hochladen

 

Weiterführende Links

Handwerkskammer Düsseldorf

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Zuständige Abteilung

104.2303 Straßenausstattung, Aufgrabungskontrolle
Straßenbaubetriebshof
Alfredstr. 33
42281 Wuppertal

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