Abmeldung aus einer Wohnung
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Zum Onlineverfahren
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Kurzbeschreibung
Eine Abmeldung ist nur bei Wegzug ins Ausland, Aufgabe einer Nebenwohnung oder Aufgabe einer Wohnung ohne eine neue Wohnung in Deutschland zu beziehen erforderlich.
Beschreibung
Eine Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung erfolgen. Wenn Sie aus Wuppertal in eine andere Stadt ziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. Melden Sie sich einfach beim Einwohnermeldeamt Ihres neuen Wohnortes an.
Die Bearbeitung vor Ort ist grundsätzlich nur mit Termin möglich:
Link zum Buchungssystem: Terminvereinbarung
Eine Abmeldung ins Ausland und die Aufgabe einer Nebenwohnung kann jedoch auch schriftlich angezeigt werden. Unter "Zum Onlineverfahren" finden Sie den entsprechenden Vordruck.
Es ist eine elektronische Identifizierung (eID) bzw. Online Ausweisfunktion notwendig. Mehr dazu in unseren FAQ
Bitte beachten Sie, dass jeden Tag neue Termine in das Terminvereinbarungssystem eingestellt werden. Sollte bei Ihrem Buchungsversuch kein Termin frei sein, versuchen Sie es bitte später, bzw. am nächsten Tag erneut.
Wenn Sie die Angebote des Bürgeramtes nutzen und damit Ihre personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, werden diese durch das Bürgeramt verarbeitet, also erhoben, genutzt oder gespeichert. Die Erhebung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach der ab 25.05.2018 in Kraft tretenden EU-Datenschutz-Grundverordnung. Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind Sie über die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Hierzu stellen wir Ihnen unter Downloads/Links die erforderlichen Datenschutzinformationen zur Verfügung
Rechtsgrundlagen
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Unterlagen
bei persönlicher Vorsprache:
- Ausweisdokument
Bei Abmeldung durch Bevollmächtigten:
- Vollmacht
- Ausweisdokument des Bevollmächtigten
- Ausweisdokument der abzumeldenden Person
Bei Übersendung per Post, per Email oder per Fax:
- ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular (siehe Downloads/Links)
- Ausweisdokument (in Kopie)
Die Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Die Abmeldung der Nebenwohnung ist nur am Hauptwohnsitz möglich.
Bei unzureichenden Deutschkenntnissen ist eine Person mitzubringen, die beim Übersetzen behilflich sein kann.
Downloads
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
§ 17 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
Verwandte Dienstleistungen
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Zuständige Abteilung
Einwohnermeldeamt
Steinweg 20
42275 Wuppertal
E-Mail: ema-wuppertal@stadt.wuppertal.de
Kontakt
Eine Abmeldung ist nur bei Wegzug ins Ausland, Aufgabe einer Nebenwohnung oder Aufgabe einer Wohnung ohne eine neue Wohnung in Deutschland zu beziehen erforderlich.
Eine Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung erfolgen. Wenn Sie aus Wuppertal in eine andere Stadt ziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. Melden Sie sich einfach beim Einwohnermeldeamt Ihres neuen Wohnortes an.
Die Bearbeitung vor Ort ist grundsätzlich nur mit Termin möglich:
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Eine Abmeldung ins Ausland und die Aufgabe einer Nebenwohnung kann jedoch auch schriftlich angezeigt werden. Unter "Zum Onlineverfahren" finden Sie den entsprechenden Vordruck.
Es ist eine elektronische Identifizierung (eID) bzw. Online Ausweisfunktion notwendig. Mehr dazu in unseren FAQ
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bei persönlicher Vorsprache:
- Ausweisdokument
Bei Abmeldung durch Bevollmächtigten:
- Vollmacht
- Ausweisdokument des Bevollmächtigten
- Ausweisdokument der abzumeldenden Person
Bei Übersendung per Post, per Email oder per Fax:
- ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular (siehe Downloads/Links)
- Ausweisdokument (in Kopie)
Die Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Die Abmeldung der Nebenwohnung ist nur am Hauptwohnsitz möglich.
Bei unzureichenden Deutschkenntnissen ist eine Person mitzubringen, die beim Übersetzen behilflich sein kann.
Rechtsgrundlagen
§ 17 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG)