Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
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Kurzbeschreibung
Sie möchten für Ihr Kind eine ambulante Eingliederungshilfe beantragen? Nach §35a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf eine Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren muss der Antrag von der/den sorgeberechtigten Personen gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Unterlagen
Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital vor Antragsbefüllung bereit (PDF, jpeg), um Sie im Prozess hochladen zu können (maximal 5 MB pro Datei).
| Einverständniserklärung bzw. Negativattest /BestallungsurkundeBei zwei sorgeberechtigten Personen ist immer eine Einverständniserklärung der 2. Person notwendig.
Beide Varianten finden sie rechts unter "Zum Onlineverfahren" Bei einer sorgeberechtigten Person: Negativattest bzw. Bestallungsurkunde |
- Stellungnahme Arzt/Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie *
- Diagnostiken
Entbindung von der Schweigepflicht
Wenn die seelische Gesundheit des Kindes/der jugendlichen Person beeinträchtig ist, ist es Aufgabe des Jugendamtes, Informationen für eine mögliche Beeinträchtigung am Leben zu sammeln. Dazu sind Aussagen von Personen notwendig, die sich qualifiziert zur Teilhabebeeinträchtigung äußern können. Aus diesem Grund benötigen wie innerhalb des Antrags eine Entbindung von der Schweigepflicht von Ihnen.
* Sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, oder eines psychologischen Psychotherapeuten hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit
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Zuständige Abteilung
Bezirkssozialdienst
Weidenstraße 25
42117 Wuppertal
E-Mail: fachdienst.eingliederungshilfe@stadt.wuppertal.de
Kontakt
Sie möchten für Ihr Kind eine ambulante Eingliederungshilfe beantragen? Nach §35a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf eine Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren muss der Antrag von der/den sorgeberechtigten Personen gestellt werden.
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital vor Antragsbefüllung bereit (PDF, jpeg), um Sie im Prozess hochladen zu können (maximal 5 MB pro Datei).
| Einverständniserklärung bzw. Negativattest /BestallungsurkundeBei zwei sorgeberechtigten Personen ist immer eine Einverständniserklärung der 2. Person notwendig.
Beide Varianten finden sie rechts unter "Zum Onlineverfahren" Bei einer sorgeberechtigten Person: Negativattest bzw. Bestallungsurkunde |
- Stellungnahme Arzt/Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie *
- Diagnostiken
Entbindung von der Schweigepflicht
Wenn die seelische Gesundheit des Kindes/der jugendlichen Person beeinträchtig ist, ist es Aufgabe des Jugendamtes, Informationen für eine mögliche Beeinträchtigung am Leben zu sammeln. Dazu sind Aussagen von Personen notwendig, die sich qualifiziert zur Teilhabebeeinträchtigung äußern können. Aus diesem Grund benötigen wie innerhalb des Antrags eine Entbindung von der Schweigepflicht von Ihnen.
* Sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, oder eines psychologischen Psychotherapeuten hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit