Untersuchungsberechtigungsschein
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Kurzbeschreibung
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einer Ärztin oder einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin hierüber eine entsprechende Bescheinigung vorlegen.
Beschreibung
Aktuelles (Stand Oktober 2023):
Ab Oktober 2023 können die Untersuchungsberechtigungsscheine (UBS) von der jugendlichen Person oder einer sorgeberechtigten Person digital beantragt werden.
Bitte nutzen Sie zunächst den Weg der digitalen Beantragung. Sollten hierbei Probleme auftreten können Sie natürlich zu den Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes bzw. des entsprechenden Bürgerbüros ohne Termin vorsprechen. Die Öffnungszeiten finden Sie hier: Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt
Eine schriftliche bzw. telefonische Beantragung ist nicht möglich!
Rechtsgrundlagen
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie des Innenministeriums NRW
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Unterlagen
Bei der Online-Beantragung:
- Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel oder eID-Karte für EU-Bürger mit angeschalteter Online-Ausweisfunktion
- AusweisApp2
Hinweis: die Online-Ausweisfunktion ist erst bei Personen aktiviert, die ihren Personalausweis im Alter von 15 Jahren und 9 Monaten beantragt haben. Sollte der Ausweis vorher beantragt worden sein, muss die Online-Ausweisfunktion im Einwohnermeldeamt freigeschaltet werden.
Sollte der PIN für die Online-Ausweisfunktion nicht mehr bekannt sein, kann über das Personalausweisportal ein neuer PIN-Brief beantragt werden.
Bei persönlicher Beantragung:
- Ausweisdokument des Kindes (Achtung: der elektronische Aufenthaltstitel ist KEIN Ausweisdokument, bitte bringen Sie hier den Reisepass mit)
- Sollte kein Ausweisdokument vorhanden sein ist die Geburtsurkunde notwendig
- Bei Beantragung durch ein Elternteil zusätzlich dessen Ausweisdokument. Die Vorsprache durch ein sorgeberechtigtes Elternteil alleine ist ausreichend.
Downloads
Informationsflyer Online-Antrag UBS
Fristen
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz muss die Erstuntersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein. Vor dem Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres muss eine Nachuntersuchung durchgeführt werden, sofern der/die Jugendliche dann noch nicht volljährig ist.
Weitere Informationen zum Thema Jugendarbeitsschutz erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW.
Kosten
Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Bearbeitungsdauer
Bei digitaler Beantragung erhalten Sie den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) und eine individuelle UBS-ID direkt auf das Smartphone geschickt.
Bei der persönlichen Beantragung wird der UBS sowie die UBS-ID entweder ebenfalls auf Ihr Smartphone gesendet oder vor Ort ausgedruckt.
Weitere Informationen
Folgende Untersuchungsberechtigungsscheine können ausgestellt werden:
- Für die Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§ 32 Abs. 1 JArbSchG).
- Für Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (§ 33 Abs. 1 und 34 JArbSchG).
- Für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§ 35 Abs. 1 JArbSchG).
- Für Untersuchungen auf Veranlassung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. Bergämter. (§ 42 JArbSchG).
In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden.
Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn:
- der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat,
- der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.
Internetadressen
Beantragung Untersuchungsberechtigungsschein
Verwandte Dienstleistungen
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Zuständige Abteilung
Einwohnermeldeamt
Steinweg 20
42275 Wuppertal
E-Mail: ema-wuppertal@stadt.wuppertal.de
Kontakt
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einer Ärztin oder einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin hierüber eine entsprechende Bescheinigung vorlegen.
Aktuelles (Stand Oktober 2023):
Ab Oktober 2023 können die Untersuchungsberechtigungsscheine (UBS) von der jugendlichen Person oder einer sorgeberechtigten Person digital beantragt werden.
Bitte nutzen Sie zunächst den Weg der digitalen Beantragung. Sollten hierbei Probleme auftreten können Sie natürlich zu den Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes bzw. des entsprechenden Bürgerbüros ohne Termin vorsprechen. Die Öffnungszeiten finden Sie hier: Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt
Eine schriftliche bzw. telefonische Beantragung ist nicht möglich!
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie des Innenministeriums NRW
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Bei der Online-Beantragung:
- Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel oder eID-Karte für EU-Bürger mit angeschalteter Online-Ausweisfunktion
- AusweisApp2
Hinweis: die Online-Ausweisfunktion ist erst bei Personen aktiviert, die ihren Personalausweis im Alter von 15 Jahren und 9 Monaten beantragt haben. Sollte der Ausweis vorher beantragt worden sein, muss die Online-Ausweisfunktion im Einwohnermeldeamt freigeschaltet werden.
Sollte der PIN für die Online-Ausweisfunktion nicht mehr bekannt sein, kann über das Personalausweisportal ein neuer PIN-Brief beantragt werden.
Bei persönlicher Beantragung:
- Ausweisdokument des Kindes (Achtung: der elektronische Aufenthaltstitel ist KEIN Ausweisdokument, bitte bringen Sie hier den Reisepass mit)
- Sollte kein Ausweisdokument vorhanden sein ist die Geburtsurkunde notwendig
- Bei Beantragung durch ein Elternteil zusätzlich dessen Ausweisdokument. Die Vorsprache durch ein sorgeberechtigtes Elternteil alleine ist ausreichend.
Bei digitaler Beantragung erhalten Sie den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) und eine individuelle UBS-ID direkt auf das Smartphone geschickt.
Bei der persönlichen Beantragung wird der UBS sowie die UBS-ID entweder ebenfalls auf Ihr Smartphone gesendet oder vor Ort ausgedruckt.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz muss die Erstuntersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein. Vor dem Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres muss eine Nachuntersuchung durchgeführt werden, sofern der/die Jugendliche dann noch nicht volljährig ist.
Weitere Informationen zum Thema Jugendarbeitsschutz erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW.
Folgende Untersuchungsberechtigungsscheine können ausgestellt werden:
- Für die Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§ 32 Abs. 1 JArbSchG).
- Für Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (§ 33 Abs. 1 und 34 JArbSchG).
- Für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§ 35 Abs. 1 JArbSchG).
- Für Untersuchungen auf Veranlassung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. Bergämter. (§ 42 JArbSchG).
In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden.
Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn:
- der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat,
- der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.