Auskunftssperre
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Kurzbeschreibung
Einrichtung einer Auskunftssperre
Jede Melderegisterauskunft an Private ist unzulässig, wenn der betroffenen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Beschreibung
Die Auskunftssperre kann formlos oder mit dem unter Downloads/Links befindlichen Antrag unter Darlegung der Gründe beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 51 Bundesmeldegesetz
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Unterlagen
Bitte fügen Sie dem Antrag begründende Unterlagen bei, wie z.B.:
- aktuellen Urteilen
- gerichtlichen Anordnungen
- Attesten
- Polizeiberichten
- Strafanzeigen
Unter "Zum Onlineverfahren" finden Sie den entsprechenden Vordruck.
Es ist eine elektronische Identifizierung (eID) bzw. Online Ausweisfunktion notwendig. Mehr dazu in unseren FAQ
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Weitere Informationen
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen
werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird nach Genehmigung zunächst für die Zeit von 2 Jahren ab Datum der Antragstellung eingerichtet und kann bei Weiterbestehen auf Antrag des/der
Betroffenen verlängert werden.
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Zuständige Abteilung
Einwohnermeldeamt
Steinweg 20
42275 Wuppertal
E-Mail: ema-wuppertal@stadt.wuppertal.de
Kontakt
Einrichtung einer Auskunftssperre
Jede Melderegisterauskunft an Private ist unzulässig, wenn der betroffenen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Die Auskunftssperre kann formlos oder mit dem unter Downloads/Links befindlichen Antrag unter Darlegung der Gründe beantragt werden.
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Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen
werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird nach Genehmigung zunächst für die Zeit von 2 Jahren ab Datum der Antragstellung eingerichtet und kann bei Weiterbestehen auf Antrag des/der
Betroffenen verlängert werden.