Leistungsbescheid für Kindertagespflege
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Kurzbeschreibung
Sie möchten Ihr Kind bei einer Kindertagespflegeperson betreuen lassen? Für die Förderung der Betreuung Ihres Kindes in Kindertagespflege ist ein Antrag auf Erteilung eines Leistungsbescheides nach Maßgabe der §§ 22, 24 SGB VIII erforderlich. Die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertagespflege ist beitragspflichtig.
Rechtsgrundlagen
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Unterlagen
Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um sie im Prozess hochladen zu können.
- bei zwei sorgeberechtigten Personen: Einverständniserklärung mit der Unterschrift beider Elternteile
- bei einer sorgeberechtigten Person: Negativattest
- ggf. Beschäftigungsnachweis(e)* mit Angabe der Wochenarbeitsstunden
- ggf. Nachweis der Pflegebedürftigkeit
* Hinweis zum gesetzlichen Anspruch und Bedarf darüber hinaus / Beschäftigungsnachweis
Bei Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres wird eine Betreuung von bis zu 35 Wochenstunden grundsätzlich ohne weitere Darlegung des Bedarfes gefördert. Soweit eine Förderung in Kindertagespflege vor der Vollendung des ersten Lebensjahres und/oder bei einer gewünschten Betreuung von mehr als 35 Std./Woche beantragt wird, sind Beschäftigungsnachweise der Eltern oder, falls das Kind nur mit einem Elternteil zusammenlebt, der Beschäftigungsnachweis nur von diesem Elternteil, einzureichen. Selbstständige Tätigkeiten, Schul- und Hochschulausbildungen, die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sowie der Bezug von Arbeitslosengeld I (siehe Ziffer 2.9.2 bis 2.12 der Richtlinien über die Förderung in Kindertagespflege) sind z.B. durch Steuerberater*innen, Finanzamt, Schulen, Hochschulen, Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit schriftlich nachzuweisen und ebenfalls - sofern Ihr Betreuungsbedarf den gesetzlichen Anspruch übersteigt - hochzuladen.
Downloads
212 - DSGVO Antrag auf Erteilung eines Leistungsbescheides nach Maßgabe der §§ 22, 24 SGB VIII
Fristen
Die Förderung Ihres Kindes in Kindertagespflege kann frühestens ab dem Monat des Eingangs Ihres Antrages beim Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder gewährt werden.
Hinweise und Besonderheiten
Die Antragstellung kann bis zu sechs Monate vor Betreuungsbeginn erfolgen.
Weitere Informationen
Elternbeitrag
- Bitte beachten Sie, dass bereits für die Zeit der anerkannten Eingewöhnung eine Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gezahlt wird und damit auch für den Monat, in dem die Eingewöhnung stattfindet, bereits ein Elternbeitrag zu leisten ist.
- Nähere Informationen zur Höhe des Beitrages sowie zur Satzung, welche die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen darstellt, finden Sie auf der folgenden Seite oder wuppertal.de/kinderbetreuung
Weitere Informationen zum Antrag auf Erteilung eines Leistungsbescheides
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Zuständige Abteilung
Sie möchten Ihr Kind bei einer Kindertagespflegeperson betreuen lassen? Für die Förderung der Betreuung Ihres Kindes in Kindertagespflege ist ein Antrag auf Erteilung eines Leistungsbescheides nach Maßgabe der §§ 22, 24 SGB VIII erforderlich. Die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertagespflege ist beitragspflichtig.
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- bei zwei sorgeberechtigten Personen: Einverständniserklärung mit der Unterschrift beider Elternteile
- bei einer sorgeberechtigten Person: Negativattest
- ggf. Beschäftigungsnachweis(e)* mit Angabe der Wochenarbeitsstunden
- ggf. Nachweis der Pflegebedürftigkeit
* Hinweis zum gesetzlichen Anspruch und Bedarf darüber hinaus / Beschäftigungsnachweis
Bei Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres wird eine Betreuung von bis zu 35 Wochenstunden grundsätzlich ohne weitere Darlegung des Bedarfes gefördert. Soweit eine Förderung in Kindertagespflege vor der Vollendung des ersten Lebensjahres und/oder bei einer gewünschten Betreuung von mehr als 35 Std./Woche beantragt wird, sind Beschäftigungsnachweise der Eltern oder, falls das Kind nur mit einem Elternteil zusammenlebt, der Beschäftigungsnachweis nur von diesem Elternteil, einzureichen. Selbstständige Tätigkeiten, Schul- und Hochschulausbildungen, die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sowie der Bezug von Arbeitslosengeld I (siehe Ziffer 2.9.2 bis 2.12 der Richtlinien über die Förderung in Kindertagespflege) sind z.B. durch Steuerberater*innen, Finanzamt, Schulen, Hochschulen, Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit schriftlich nachzuweisen und ebenfalls - sofern Ihr Betreuungsbedarf den gesetzlichen Anspruch übersteigt - hochzuladen.
Die Förderung Ihres Kindes in Kindertagespflege kann frühestens ab dem Monat des Eingangs Ihres Antrages beim Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder gewährt werden.
Elternbeitrag
- Bitte beachten Sie, dass bereits für die Zeit der anerkannten Eingewöhnung eine Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gezahlt wird und damit auch für den Monat, in dem die Eingewöhnung stattfindet, bereits ein Elternbeitrag zu leisten ist.
- Nähere Informationen zur Höhe des Beitrages sowie zur Satzung, welche die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen darstellt, finden Sie auf der folgenden Seite oder wuppertal.de/kinderbetreuung
Weitere Informationen zum Antrag auf Erteilung eines Leistungsbescheides
Die Antragstellung kann bis zu sechs Monate vor Betreuungsbeginn erfolgen.
https://serviceportal.wuppertal.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/55054/show