Vorläufige Ausnahmegenehmigung Schwerbehinderte
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Beschreibung
Wer das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „Bl“ (blind) für den Schwerbehindertenausweis beantragt hat und in Wuppertal mit Hauptwohnsitz wohnhaft ist, kann sich für ein Fahrzeug eine vorläufige Ausnahmegenehmigung ausstellen lassen. Eine vorläufige Ausnahmegenehmigung wird seitens der Stadt Wuppertal aus Kulanzgründen ermöglicht, um den Bearbeitungszeiten beim Sozialamt (Schwerbehindertenrecht), Rechnung zu tragen. Ein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
Mit der Ausnahmegenehmigung hat der Behinderte die Möglichkeit, im Stadtgebiet Wuppertal ein Fahrzeug im Bereich des eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden abzustellen.
Achtung: Bei Zusatzbeschilderung mit „Rettungsweg Feuerwehr“, „Einsatzfahrzeuge“, „Polizei“ „Dienstfahrzeuge etc.“ ist das Parken auch mit Ausnahmegenehmigung nicht gestattet.
Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Unterlagen
Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um Sie im Prozess hochladen zu können:
- Schriftliche Bescheinigung des Sozialamtes, Team Schwerbehindertenrecht, dass das Merkzeichen „aG“ bzw. „Bl“ beantragt wurde
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Gültiger Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Pass mit Meldebescheinigung
Downloads
104.1101 Information vorläufiger Parkausweis Schwerbehinderten
Fristen
Die vorläufige Ausnahmegenehmigung wird einmalig ausgestellt und ist ab dem Tag der Ausstellung 6 Monate gültig.
Kosten
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beträgt die Verwaltungsgebühr 25,00 Euro. Wird Ihr Antrag abgelehnt, entstehen auch keine Verwaltungsgebühren.
Hinweise und Besonderheiten
- Es wird grundsätzlich nur ein Kennzeichen auf der vorläufigen Ausnahmegenehmigung eingetragen.
- Beim Parkvorgang ist die vorläufige Ausnahmegenehmigung gut lesbar im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen. Daneben muss die Parkscheibe (Bild 291 StVO) mit eingestellter Ankunftszeit ausliegen.
- Das Parken in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatzbeschilderung „Rettungsweg Feuerwehr“, „Einsatzfahrzeuge“, „Polizei“ „Dienstfahrzeuge ...“ ist nicht gestattet.
- Grundsätzlich kann die Parkerleichterung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
- Gültig nur im Stadtgebiet Wuppertal
Verfahrensablauf
1. Sie stellen einen Antrag über dieses Portal
2. Über den Postkorb des Serviceportals erhalten Sie eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag:
- Bei negativem Prüfergebnis, wird ein rechtsmittelfähiger ablehnender Bescheid über den Postkorb des Serviceportals erteilt
- Bei positivem Prüfergebnis werden Sie über den Postkorb des Seriveportals gebeten, die anfallende Verwaltungsgebühr online zu begleichen
3. Die vorläufige Ausnahmegenehmigung wird Ihnen dann per Post zugestellt und kann sofort verwendet werden
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Zuständige Abteilung
Rathaus Barmen
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
E-Mail: parkausweise@stadt.wuppertal.de
Kontakt
Wer das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „Bl“ (blind) für den Schwerbehindertenausweis beantragt hat und in Wuppertal mit Hauptwohnsitz wohnhaft ist, kann sich für ein Fahrzeug eine vorläufige Ausnahmegenehmigung ausstellen lassen. Eine vorläufige Ausnahmegenehmigung wird seitens der Stadt Wuppertal aus Kulanzgründen ermöglicht, um den Bearbeitungszeiten beim Sozialamt (Schwerbehindertenrecht), Rechnung zu tragen. Ein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
Mit der Ausnahmegenehmigung hat der Behinderte die Möglichkeit, im Stadtgebiet Wuppertal ein Fahrzeug im Bereich des eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden abzustellen.
Achtung: Bei Zusatzbeschilderung mit „Rettungsweg Feuerwehr“, „Einsatzfahrzeuge“, „Polizei“ „Dienstfahrzeuge etc.“ ist das Parken auch mit Ausnahmegenehmigung nicht gestattet.
Straßenverkehrsordnung (StVO)
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Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um Sie im Prozess hochladen zu können:
- Schriftliche Bescheinigung des Sozialamtes, Team Schwerbehindertenrecht, dass das Merkzeichen „aG“ bzw. „Bl“ beantragt wurde
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Gültiger Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Pass mit Meldebescheinigung
1. Sie stellen einen Antrag über dieses Portal
2. Über den Postkorb des Serviceportals erhalten Sie eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag:
- Bei negativem Prüfergebnis, wird ein rechtsmittelfähiger ablehnender Bescheid über den Postkorb des Serviceportals erteilt
- Bei positivem Prüfergebnis werden Sie über den Postkorb des Seriveportals gebeten, die anfallende Verwaltungsgebühr online zu begleichen
3. Die vorläufige Ausnahmegenehmigung wird Ihnen dann per Post zugestellt und kann sofort verwendet werden
Die vorläufige Ausnahmegenehmigung wird einmalig ausgestellt und ist ab dem Tag der Ausstellung 6 Monate gültig.
- Es wird grundsätzlich nur ein Kennzeichen auf der vorläufigen Ausnahmegenehmigung eingetragen.
- Beim Parkvorgang ist die vorläufige Ausnahmegenehmigung gut lesbar im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen. Daneben muss die Parkscheibe (Bild 291 StVO) mit eingestellter Ankunftszeit ausliegen.
- Das Parken in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatzbeschilderung „Rettungsweg Feuerwehr“, „Einsatzfahrzeuge“, „Polizei“ „Dienstfahrzeuge ...“ ist nicht gestattet.
- Grundsätzlich kann die Parkerleichterung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
- Gültig nur im Stadtgebiet Wuppertal