Zweitwohnungssteuer - Serviceportal Wuppertal

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Zweitwohnungssteuer

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Kurzbeschreibung

Die Zweitwohnungssteuer wird für Personen erhoben, die im Stadtgebiet von Wuppertal Inhaber/-in (MieterIn, EigentümerIn oder unentgeltlich nutzungsberechtigte Person) ein oder mehrerer Zweitwohnungen sind. Dies ist unabhängig davon, ob auch der Hauptwohnsitz in Wuppertal liegt. Als Zweitwohnung (beim Einwohnermeldeamt gemeldete Nebenwohnung) ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird.

Beschreibung

Mit der Zweitwohnungssteuer wird ein „besonderer Aufwand“, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: zweite Wohnung) besteuert. Zudem genießen Zweitwohnungsinhaber die Vorteile der städtischen Infrastruktur und werden mit dieser Steuer an den Kosten beteiligt.

Rechtsgrundlagen

Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".

Voraussetzungen

Es ist eine elektronische Identifizierung (eID) bzw. Online Ausweisfunktion notwendig. Mehr dazu in unseren FAQ

Unterlagen

Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um sie im Prozess hochladen zu können:

  • Mietvertrag (als Mieter)
  • ggf. Nachweis des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes


Des weiteren werden folgende Angaben benötigt:

  • Größe der Zweitwohung (in qm)
  • Einzugs- bzw. evtl. Auszugsdatum
  • Nettokaltmiete (nur als Mieter)
  • Baujahr (nur als Eigentümer)
  • ggf. Namen der weiteren Mitbewohner der Zweitwohung

Downloads

403.21 Zweitwohungssteuer_Satzung

403.21 Zweitwohungssteuer_Satzungsänderung_2018

403.23 DSGVO Steueramt

Kosten

Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 % der jährlichen Nettokaltmiete. Für Wohnungen, die unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, wird der jeweils zu Beginn des Jahres gültige Mietspiegel der Stadt Wuppertal angesetzt. Liegt keine Zweitwohnungssteuererklärung vor, wird ebenfalls der Mietspiegel zur Steuerschätzung herangezogen.

Wie wird die Steuer erhoben?
Grundlage für die Berechnung der Steuer ist eine Steuererklärung. Diese wird automatisch durch das Steueramt an Personen, die einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, verschickt. Wird eine frühere Bearbeitung zur Vermeidung von Steuernachforderungen gewünscht, kann man sich direkt an das Steueramt wenden (schriftlich, telefonisch oder persönlich). Nach Abschluss des Steuererklärungsverfahrens wird ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres zu bezahlen. Steuerbeträge für zurückliegende Zeiträume sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides fällig.

Hinweise und Besonderheiten

Eventuell Meldestatus korrigieren
Falls Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren. Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde. Bitte erfragen Sie beim Einwohnermeldeamt welche Unterlagen für eine Ummeldung benötigt werden.

Weitere Informationen

Zweitwohnungssteuer wird erhoben für:

  • jede Person, die einen Zweitwohnsitz in Wuppertal hat (keine Vergünstigungen für z. B. Studenten, Rentner etc.)
  • Studierende, deren Erstwohnsitz im Elternhaus liegt (Bundesverwaltungsgericht Leipzig vom 17.09.08 -Az. 9 C 17.07-)


Keine Zweitwohnungssteuer
wird erhoben für:

  • Für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners, dessen Familienwohnsitz sich in einer anderen Gemeinde befindet.
  • Nebenwohnsitze, die in der elterlichen Wohnung angegeben werden
  • Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden
  • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden
  • Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen)
  • Räume zum Zwecke des Strafvollzugs


Nutzung der Zweit-/Nebenwohnung von mehreren Personen
In diesen Fällen erstreckt sich die Steuerpflicht nur auf den jeweils zuzurechnenden Wohnungsanteil (z. B. bei Ehepaaren je zur Hälfte).

Zum Onlineverfahren



Zuständige Abteilung

403 Ressort Finanzen
Rathaus Barmen
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal

403.23 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern

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