Befreiung/Ermäßigung von der Hundesteuer
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Kurzbeschreibung
Die Hundesteuersatzung sieht unter bestimmten Umständen eine Befreiung/Ermäßigung von der Hundesteuer vor.
Beschreibung
Eine Befreiung kann aus den folgenden Gründen beantragt werden:
- die von Personen gehalten werden, die sich nicht länger als 2 Monate im Stadtgebiet aufhalten und die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik angemeldet sind,
- die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen,
- die nachweislich aus Tierheimen der umliegenden Nachbarstädte aufgenommen werden (für ein Jahr nach Aufnahme) und
- für ausgebildete und geprüfte Rettungshunde, die einer zur Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannten Organisation zur Verfügung stehen
Eine Ermäßigung kann für Hunde beantragt werden, deren haltende Person:
- Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (ALG II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II) bezieht
- Sozialgeld nach dem SGB II bezieht
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII bezieht oder
- die diesen einkommensgleich stehen
Rechtsgrundlagen
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Unterlagen
Bitte halten Sie - je nach Antragsgrund - die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um sie im Prozess hochladen zu können.
- Nachweis der steuerlichen Meldung in einer anderen Gemeinde
- Schwerbehindertenausweis (Vor-und Rückseite)
- Nachweis zur Übernahme aus einem Tierheim (Tierheimvertrag)
- Qualifikations- und Einsatznachweis als Rettungshund
- Nachweis der Grundsicherung/Sozialgeld
Downloads
403.21 Hundesteuersatzung gültig ab 2023
Hinweise und Besonderheiten
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt (Ressort Finanzen - Abteilung Steueramt -) anzuzeigen.
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Zuständige Abteilung
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Die Hundesteuersatzung sieht unter bestimmten Umständen eine Befreiung/Ermäßigung von der Hundesteuer vor.
Eine Befreiung kann aus den folgenden Gründen beantragt werden:
- die von Personen gehalten werden, die sich nicht länger als 2 Monate im Stadtgebiet aufhalten und die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik angemeldet sind,
- die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen,
- die nachweislich aus Tierheimen der umliegenden Nachbarstädte aufgenommen werden (für ein Jahr nach Aufnahme) und
- für ausgebildete und geprüfte Rettungshunde, die einer zur Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannten Organisation zur Verfügung stehen
Eine Ermäßigung kann für Hunde beantragt werden, deren haltende Person:
- Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (ALG II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II) bezieht
- Sozialgeld nach dem SGB II bezieht
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII bezieht oder
- die diesen einkommensgleich stehen
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- Schwerbehindertenausweis (Vor-und Rückseite)
- Nachweis zur Übernahme aus einem Tierheim (Tierheimvertrag)
- Qualifikations- und Einsatznachweis als Rettungshund
- Nachweis der Grundsicherung/Sozialgeld
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt (Ressort Finanzen - Abteilung Steueramt -) anzuzeigen.
https://serviceportal.wuppertal.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/94139/show