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Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen

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Kurzbeschreibung

Antrag auf  Zahlung der Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung eines Kindes im Rahmen der Kindertagespflege für Besitzer*innen einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII

Beschreibung

Sie betreuen ein Kind im Rahmen der Kindertagespflege und sind im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII?

Sie als Kindertagespflegeperson haben einen Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung nach § 23 SGB VIII. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines an die Eltern des Tagespflegekindes gerichteter Leistungsbescheid nach Maßgabe der §§ 22, 24 SGB VIII der Stadt Wuppertal.

Liegt den Eltern noch kein Leistungsbescheid vor, ist die von den Eltern ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zum Geldleistungsantrag dem Antrag auf Gewährung beizufügen.

Die Höhe der Geldleistung richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Stundenzahl, soweit sie den im Bewilligungsbescheid anerkannten Förderumfang nicht überschreitet.

Rechtsgrundlagen

Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".

Unterlagen

Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF), um sie im Prozess hochladen zu können.

  • Betreuungsvertrag* zwischen Ihnen und den Eltern
  • Bei auswärtigen Kindertagespflegepersonen: gültige Pflegeerlaubnis
  • In Vertretungsfällen: Stundennachweis
  • bei Randzeitenbetreuung: Stundennachweis
  • Erklärung zum Antrag auf Geldleistung, wenn kein Leistungsbescheid der Eltern vorliegt

* Folgende Angaben müssen in einem Betreuungsvertrag schriftlich aufgenommen werden:

  • Zeitraum der Eingewöhnung
  • Zeitraum und Ort der Betreuung
  • Wöchentlicher Betreuungsumfang
  • Regelung bezüglich der Finanzierung (öffentlich geförderte Kindertagespflege)
  • Regelung zum Verpflegungsentgelt
  • Unterschrift aller sorgeberechtigten Elternteile und der Kindertagespflegeperson

Hinweis

Von den Eltern dürfen keine weiteren Kostenbeiträge an die Kindertagespflegeperson geleistet werden (§ 51 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz).
Wird mit den Eltern dennoch eine Zuzahlung vereinbart, besteht kein Anspruch auf eine Geldleistung. Diese Regelung bezieht sich nur auf die zuschussfähigen Stunden.

Downloads

202.1202 Kindertagespflege Stundennachweis

212 DSGVO - Antrag auf Zahlung der Geldleistung nach § 23 SGB VIII

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Geldleistiung

Fristen

Die Förderung in Kindertagespflege kann frühestens ab dem Monat des Eingangs Ihres Antrages beim Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder gewährt werden.

Hinweise und Besonderheiten

Die Antragstellung kann bis zu sechs Monate vor Betreuungsbeginn erfolgen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Antrag auf Geldleistung

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Zuständige Abteilung

202 Tageseinrichtungen für Kinder - Jugendamt
Rathaus Elberfeld
Neumarkt 10
42103 Wuppertal
Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen

Sie betreuen ein Kind im Rahmen der Kindertagespflege und sind im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII?

Sie als Kindertagespflegeperson haben einen Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung nach § 23 SGB VIII. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines an die Eltern des Tagespflegekindes gerichteter Leistungsbescheid nach Maßgabe der §§ 22, 24 SGB VIII der Stadt Wuppertal.

Liegt den Eltern noch kein Leistungsbescheid vor, ist die von den Eltern ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zum Geldleistungsantrag dem Antrag auf Gewährung beizufügen.

Die Höhe der Geldleistung richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Stundenzahl, soweit sie den im Bewilligungsbescheid anerkannten Förderumfang nicht überschreitet.

Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF), um sie im Prozess hochladen zu können.

  • Betreuungsvertrag* zwischen Ihnen und den Eltern
  • Bei auswärtigen Kindertagespflegepersonen: gültige Pflegeerlaubnis
  • In Vertretungsfällen: Stundennachweis
  • bei Randzeitenbetreuung: Stundennachweis
  • Erklärung zum Antrag auf Geldleistung, wenn kein Leistungsbescheid der Eltern vorliegt

* Folgende Angaben müssen in einem Betreuungsvertrag schriftlich aufgenommen werden:

  • Zeitraum der Eingewöhnung
  • Zeitraum und Ort der Betreuung
  • Wöchentlicher Betreuungsumfang
  • Regelung bezüglich der Finanzierung (öffentlich geförderte Kindertagespflege)
  • Regelung zum Verpflegungsentgelt
  • Unterschrift aller sorgeberechtigten Elternteile und der Kindertagespflegeperson

Hinweis

Von den Eltern dürfen keine weiteren Kostenbeiträge an die Kindertagespflegeperson geleistet werden (§ 51 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz).
Wird mit den Eltern dennoch eine Zuzahlung vereinbart, besteht kein Anspruch auf eine Geldleistung. Diese Regelung bezieht sich nur auf die zuschussfähigen Stunden.

Weitere Informationen zum Antrag auf Geldleistung

Förderung, Kindertagespflege, Geldleistung, Geldleistungsbescheid, Betreuung eines Kindes, Pflegeerlaubnis https://serviceportal.wuppertal.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/970000/show
202 Tageseinrichtungen für Kinder - Jugendamt
Neumarkt 10 42103 Wuppertal

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