Baugenehmigungen, Vorbescheide
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Zum Onlineverfahren
Kurzbeschreibung
Bauanträge, Bauvoranfragen und Bauanzeigen werden ausschließlich digital über das landesweite Bauportal.NRW gestellt und von dort an die Bauaufsicht Wuppertal weitergeleitet. Diese Seite zeigt, welches Verfahren für welches Vorhaben zum aktuellen Stand in Betracht kommt und welche Anforderungen für alle Verfahren gelten.
Beschreibung
Viele Bauvorhaben sind verfahrensfrei. Ob überhaupt ein Antrag oder eine Anzeige erforderlich ist, lässt sich vorab mit dem Planungstool „Bauvorhaben planen“ des Bauportal.NRW prüfen. Folgende Verfahren kommen zum aktuellen Zeitpunkt in Betracht:
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)
Das Regelverfahren für die meisten Bauvorhaben, die keine großen Sonderbauten sind – etwa die Errichtung eines Einfamilienhauses oder ein Anbau. Geprüft werden bauplanungsrechtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie bauordnungsrechtlich grundsätzlich Erschließung, Abstandsflächen, Stellplätze, Barrierefreiheit und – vorhabenabhängig – der Brandschutz.
Nutzungsänderung
Gelten für die neue Nutzung einer baulichen Anlage andere oder weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige (z. B. Wohnen zu Gewerbe), ist eine Baugenehmigung erforderlich. Der Antrag wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gestellt, bei großen Sonderbauten im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW. Kommen für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen in Betracht, ist die Nutzungsänderung verfahrensfrei.
Baugenehmigungsverfahren für große Sonderbauten (§ 65 BauO NRW)
Sonderbauten sind bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 50 BauO NRW – etwa Hochhäuser, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Krankenhäuser oder Schulen ab bestimmten Größen. Für große Sonderbauten wird stets das umfassende Baugenehmigungsverfahren durchgeführt; die Prüfung erstreckt sich auf sämtliche bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen.
Werbeanlagen (§ 10 BauO NRW)
Werbeanlagen wie Schilder, Beschriftungen oder Lichtwerbung sind bauliche Anlagen. Werbeanlagen über 1 m² Fläche bedürfen grundsätzlich einer Baugenehmigung; kleinere Anlagen können verfahrensfrei sein.
Abbruch und Beseitigung (§ 62 Absatz 3 BauO NRW)
Die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage ist grundsätzlich verfahrensfrei, für viele Anlagen aber anzeigepflichtig. Auf Antrag kann stattdessen ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Wird nur ein Teil einer Anlage beseitigt, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung.
Bauvoranfrage und Vorbescheid (§ 77 BauO NRW)
Mit einer Bauvoranfrage lassen sich einzelne baurechtliche Fragen vorab rechtsverbindlich klären, bevor ein vollständiger Bauantrag gestellt wird – etwa die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Der Vorbescheid ersetzt keine Baugenehmigung und berechtigt nicht zum Baubeginn. Die Bauvoranfrage wird über den Antrag nach § 64 bzw. § 65 BauO NRW gestellt.
Rechtsgrundlagen
- § 10 BauO NRW (Anlagen der Außenwerbung)
- § 50 BauO NRW (Sonderbauten)
- § 62 BauO NRW (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen)
- § 64 BauO NRW (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
- § 65 BauO NRW (Baugenehmigungsverfahren)
- § 67 BauO NRW (Bauvorlageberechtigung)
- § 71 BauO NRW (Behandlung des Bauantrags, Fristen)
- § 77 BauO NRW (Vorbescheid)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW)
Voraussetzungen
- Anmeldung im Bauportal.NRW: als Privatperson mit der BundID, als Unternehmen mit Mein Unternehmenskonto (MUK) auf ELSTER-Basis. Für beide Wege genügt die Registrierung mit Benutzername und Passwort; ein Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion ist nicht zwingend erforderlich.
- Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden müssen grundsätzlich von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt werden. Für kleinere Bauvorhaben gibt es Ausnahmen (§ 67 Absatz 2 BauO NRW).
- Wer nicht selbst Bauherrin, Bauherr oder antragstellende Person ist, benötigt eine schriftliche Vollmacht – ausschließlich über den Vordruck des Bauportal.NRW.
Fristen
- Baugenehmigung: Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baubeginn angezeigt wird oder die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen werden. Auf Antrag kann die Geltungsdauer um ein Jahr verlängert werden.
- Vorbescheid: Er gilt drei Jahre. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden; der Antrag ist vor Fristablauf zu stellen.
- Beseitigungsanzeige: Die Anzeige ist mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung einzureichen. Mit der Beseitigung darf frühestens einen Monat nach Bestätigung der Vollständigkeit der Anzeige begonnen werden.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) bzw. der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Wuppertal.
- Baugenehmigung: Die Gebühr bemisst sich in der Regel nach der Rohbausumme des Vorhabens.
- Vorbescheid: Die Gebühr orientiert sich an der Baugenehmigungsgebühr und hängt vom Umfang der gestellten Fragen ab.
- Beseitigungsanzeige: geringere Gebühr als ein Genehmigungsverfahren.
Weitere Gebühren können z. B. für Abweichungen, Befreiungen oder die Eintragung von Baulasten anfallen.
Bearbeitungsdauer
Die gesetzliche Entscheidungsfrist im Baugenehmigungsverfahren beträgt 6 Wochen im verienfachten Genehmigungsverfahren und drei Monate im Vollverfahren. Sie beginnt erst, sobald die Bauvorlagen vollständig sind und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen beteiligter Behörden vorliegen.
Dokumente
Welche Bauvorlagen im Einzelfall erforderlich sind, regelt die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW); das Bauportal.NRW fragt die benötigten Unterlagen je Verfahren ab. Für alle Bauvorlagen gilt:
- Ausschließlich PDF-Format.
- Höchstens 30 MB je Datei und 250 MB je Antrag.
- Pro Bauvorlage eine eigene Datei; mehrseitige gescannte Dokumente als eine Datei, nicht seitenweise.
- Dateibenennung: Erstellungsdatum im Format JJJJ-MM-TT gefolgt vom Dateinamen, ohne Sonderzeichen wie Punkt, Doppelpunkt, Semikolon oder Schrägstrich – z. B. „2026-09-08 Grundriss EG“.
- Im oberen Bereich aller Bauvorlagen ist ein Rand von ca. 2 cm für Vermerke der Bauaufsicht freizuhalten.
- Zeichnerische Bauvorlagen benötigen eine Maßstabsleiste an fester Stelle im Schriftfeld.
- Unterschriften sind nicht erforderlich; Entwurfsverfassende und ggf. Fachplanende sind mit Name, Büro und Anschrift zu benennen. Ausnahme: von Rechts wegen zu beurkundende Unterlagen (z. B. amtliche Lagepläne) sind unterschrieben einzuscannen.
Zusätzlich je nach Verfahren, z. B.: Brandschutzkonzept bei Sonderbauten; Ansichten mit Maßangaben und Fotos der Anbringungsstelle bei Werbeanlagen; Auszug aus der Flurkarte und Angaben zum Artenschutz bei Beseitigungsanzeigen; eine konkret formulierte Fragestellung bei Bauvoranfragen.
Anträge / Formulare
Alle Anträge und Anzeigen stehen in der Antragsübersicht des Bauportal.NRW zur Verfügung:
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Antrag (§ 64 BauO NRW 2018) – auch für genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen und für Bauvoranfragen
- Baugenehmigungsverfahren für große Sonderbauten: Antrag (§ 65 BauO NRW 2018) – auch für Bauvoranfragen
- Antrag auf Genehmigung von Werbeanlagen
- Anzeige der vollständigen Beseitigung von Anlagen
- Antrag auf Genehmigung der Beseitigung von Anlagen
- Bauvoranfrage / Vorbescheid: Hierfür gibt es keinen eigenen Antrag. Die Bauvoranfrage wird über den Antrag nach § 64 bzw. § 65 BauO NRW gestellt; im Formular ist dort „Antrag auf Vorbescheid“ statt „Bauantrag“ auszuwählen.
Vollmacht: ausschließlich über den Vordruck des Bauportal.NRW.
Weitere Informationen
- Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, z. B. zu Abstandsflächen, Stellplätzen, Brand-, Denkmal- oder Artenschutz.
- Bei Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum kann zusätzlich eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein.
- Vor einer Beseitigung sind ggf. weitere Belange zu klären, etwa Denkmal-, Natur- und Artenschutz sowie die Entsorgung gefährlicher Stoffe (z. B. Asbest).
- Bei komplexen Vorhaben oder unklarer Zulässigkeit empfiehlt sich vorab eine Bauvoranfrage.
- Die Bürgerberatung ist ohne vorherige Terminvereinbarung persönlich vor Ort und telefonisch erreichbar. Außerhalb der Sprechzeiten können Sie uns jederzeit per E-Mail kontaktieren.
Verfahrensablauf
- Antrag oder Anzeige mit allen Bauvorlagen im Bauportal.NRW einreichen. Nach Abschluss erhält die antragstellende Person automatisch eine Antragsübersicht als PDF per E-Mail.
- Das Bauportal.NRW leitet den Vorgang an die Bauaufsicht Wuppertal weiter.
- Die Bürgerberatung (105.21) prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende Unterlagen nach.
- Nach Feststellung der Vollständigkeit übernimmt das fachlich zuständige Team die inhaltliche Prüfung und beteiligt bei Bedarf weitere Fachstellen (z. B. Feuerwehr, Denkmalbehörde).
- Die Entscheidung (Baugenehmigung, Vorbescheid, Ablehnung) bzw. bei Beseitigungsanzeigen die Bestätigung der Vollständigkeit wird bekannt gegeben.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Bauaufsicht kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Frist und zuständiges Gericht ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids.