Schüler-BAföG
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Zum Onlineverfahren
Kurzbeschreibung
Wenn die Ausbildung bestimmter schulischer Bildungsgänge nicht selbst oder nicht durch das Einkommen der Eltern oder Ehegatten finanziert werden kann, wird eine individuelle Förderung gewährt.
Rechtsgrundlagen
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Voraussetzungen
Für die vollständig digitale Nutzung des Portals BAföG digital ist eine elektronische Identifizierung (eID) notwendig. Mehr dazu in unseren FAQ
Unterlagen
Bitte halten Sie folgende Nachweise digital bereit (PDF, JPEG etc.), um diese im Online-Vefahren hochladen zu können.
- eigene aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise
- ggf. Aufenthaltstitel
- Mietvertrag bei eigener Wohnung
- Einkommensunterlagen der Eltern sowie des Ehegatten aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Bewilligung (z.B. Einkommenssteuerbescheid, Bescheide über Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Rentenbescheid etc.)
Bitte halten Sie folgende Angaben bereit, um diese im Online-Vefahren eingeben zu können.
- Steuer-Identifikationsnummer
Downloads
206.13 DSGVO - Datenschutzgrundverordnung zur Dienstleistung Schüler-BAföG
Fristen
Bewilligungszeitraum
Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von 2 Semestern bzw. einem Schuljahr entschieden.
Wiederholungsantrag
Soll über den Zeitraum des Erstantrages hinaus weiter Ausbildungsförderung geleistet werden, ist ein Wiederholungsantrag erforderlich. Eine lückenlose Weiterzahlung ist nur dann möglich, wenn ein neuer, vollständiger Antrag mindestens zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vorliegt. Später gestellte oder unvollständige Anträge können nicht ohne Zahlungsunterbrechung bearbeitet werden.
Antragsdatum
Das Datum des Antragseingangs ist wichtig, weil erst ab dem Antragsmonat gezahlt werden kann. Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.
Kosten
Schüler-BAföG wird als Zuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden. Für die Bearbeitung fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Wer ist zuständig?
- Schüler*Innen an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien: Amt für Ausbildungsförderung (im Bezirk der Ausbildungsstätte)
- Alle anderen Schüler*Innen: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt (am Wohnort der Eltern)
- Studentinnen und Studenten: jeweiliges Hochschulsozialwerk
Wer und was wird gefördert?
Anspruchsberechtigt ist in der Regel, wer bei Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine später aufgenommene Ausbildung noch gefördert werden. Gefördert werden:
- Berufsfachschulen, Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln - eine abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht vorausgesetzt;
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt;
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen (erst ab dem 3. Semester), Abendgymnasien (erst ab dem 4. Semester) und Kollegs.
- Im Einzelfall weitere Bildungsgänge unter bestimmten Voraussetzungen
Muss BAföG zurückgezahlt werden?
Nein, die Leistungen werden für Schüler*Innen grundsätzlich als Zuschuss gezahlt.
Wie viel BAföG wird ausgezahlt?
Da Schüler*Innen unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen, ist es wichtig, sich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung individuell beraten zu lassen, um zu erfahren, wie hoch der eigene BAföG- Anspruch ist. In der Regel wird das BAföG abhängig vom Einkommen der Familie gezahlt.
Internetadressen
Weiterführende Links
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Zuständige Abteilung
Wenn die Ausbildung bestimmter schulischer Bildungsgänge nicht selbst oder nicht durch das Einkommen der Eltern oder Ehegatten finanziert werden kann, wird eine individuelle Förderung gewährt.
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Bitte halten Sie folgende Nachweise digital bereit (PDF, JPEG etc.), um diese im Online-Vefahren hochladen zu können.
- eigene aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise
- ggf. Aufenthaltstitel
- Mietvertrag bei eigener Wohnung
- Einkommensunterlagen der Eltern sowie des Ehegatten aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Bewilligung (z.B. Einkommenssteuerbescheid, Bescheide über Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Rentenbescheid etc.)
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Bewilligungszeitraum
Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von 2 Semestern bzw. einem Schuljahr entschieden.
Wiederholungsantrag
Soll über den Zeitraum des Erstantrages hinaus weiter Ausbildungsförderung geleistet werden, ist ein Wiederholungsantrag erforderlich. Eine lückenlose Weiterzahlung ist nur dann möglich, wenn ein neuer, vollständiger Antrag mindestens zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vorliegt. Später gestellte oder unvollständige Anträge können nicht ohne Zahlungsunterbrechung bearbeitet werden.
Antragsdatum
Das Datum des Antragseingangs ist wichtig, weil erst ab dem Antragsmonat gezahlt werden kann. Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.
Wer ist zuständig?
- Schüler*Innen an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien: Amt für Ausbildungsförderung (im Bezirk der Ausbildungsstätte)
- Alle anderen Schüler*Innen: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt (am Wohnort der Eltern)
- Studentinnen und Studenten: jeweiliges Hochschulsozialwerk
Wer und was wird gefördert?
Anspruchsberechtigt ist in der Regel, wer bei Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine später aufgenommene Ausbildung noch gefördert werden. Gefördert werden:
- Berufsfachschulen, Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln - eine abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht vorausgesetzt;
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt;
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen (erst ab dem 3. Semester), Abendgymnasien (erst ab dem 4. Semester) und Kollegs.
- Im Einzelfall weitere Bildungsgänge unter bestimmten Voraussetzungen
Muss BAföG zurückgezahlt werden?
Nein, die Leistungen werden für Schüler*Innen grundsätzlich als Zuschuss gezahlt.
Wie viel BAföG wird ausgezahlt?
Da Schüler*Innen unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen, ist es wichtig, sich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung individuell beraten zu lassen, um zu erfahren, wie hoch der eigene BAföG- Anspruch ist. In der Regel wird das BAföG abhängig vom Einkommen der Familie gezahlt.