Vorläufige Ausnahmegenehmigung EU-Parkausweis Schwerbehinderte
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Kurzbeschreibung
Personen mit Hauptwohnsitz in Wuppertal, die erstmalig das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „Bl“ (blind) beantragen, können sich für den Zeitraum der Antragsbearbeitung eine vorläufige Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug ausstellen lassen.
Sollte der Antrag für das o. g. Merkzeichen abgelehnt werden, erlischt die Ausnahmegenehmigung sofort. Eine Verlängerung für den Zeitraum eines evtl. Widerspruchs- oder Klageverfahrens ist nicht möglich.
Beschreibung
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorläufige Ausnahmegenehmigung aus Kulanzgründen seitens der Stadt Wuppertal erteilt wird, um den zurzeit personell bedingt langen Bearbeitungszeiten beim Sozialamt, Team Schwerbehindertenrecht, Rechnung zu tragen. Ein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
Wer die vorläufige Ausnahmegenehmigung besitzt, ist im Stadtgebiet Wuppertal berechtigt, ein Fahrzeug an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken.
Achtung: Bei Zusatzbeschilderung mit „Rettungsweg Feuerwehr“, „Einsatzfahrzeuge“, „Polizei“ „Dienstfahrzeuge etc.“ ist das Parken auch mit Ausnahmegenehmigung nicht gestattet.
Die Einrichtung eines Schwerbehindertenarkplatzes vor der Hauptwohnung oder der Arbeitsstätte ist erst nach Erhalt des "blauen" Parkausweises möglich und muss separat beantragt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
- Die vorläufige Ausnahmegenehmigung gilt im Stadtgebiet Wuppertal
- Auf der Ausnahmegenehmigung wird ein Kennzeichen eingetragen.
Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Voraussetzungen
Das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) bzw. „Bl“ (Blind bzw. stark sehbehindert) wurde beantragt, aber vom Sozialamt, Team Schwerbehindertenrecht, noch nicht bewilligt.
Unterlagen
Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um Sie im Prozess hochladen zu können:
- Schriftliche Bescheinigung des Sozialamtes, Team Schwerbehindertenrecht, dass das Merkzeichen „aG“ bzw. „Bl“ beantragt wurde
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Gültiger Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Pass mit Meldebescheinigung
Downloads
Fristen
Die vorläufige Ausnahmegenehmigung wird einmalig ausgestellt und ist ab dem Tag der Ausstellung 6 Monate gültig.
Kosten
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beträgt die Verwaltungsgebühr 25,00 Euro. Wird Ihr Antrag abgelehnt, entstehen auch keine Verwaltungsgebühren.
Hinweise und Besonderheiten
- Es wird grundsätzlich nur ein Kennzeichen auf der vorläufigen Ausnahmegenehmigung eingetragen.
- Beim Parkvorgang ist die vorläufige Ausnahmegenehmigung gut lesbar im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen. Daneben muss die Parkscheibe (Bild 291 StVO) mit eingestellter Ankunftszeit ausliegen.
- Das Parken in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatzbeschilderung „Rettungsweg Feuerwehr“, „Einsatzfahrzeuge“, „Polizei“ „Dienstfahrzeuge ...“ ist nicht gestattet.
- Grundsätzlich kann die Parkerleichterung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
- Gültig nur im Stadtgebiet Wuppertal
Verfahrensablauf
1. Sie stellen einen Antrag über dieses Portal
2. Über den Postkorb des Serviceportals erhalten Sie eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag:
- Bei negativem Prüfergebnis, wird ein rechtsmittelfähiger ablehnender Bescheid über den Postkorb des Serviceportals erteilt
- Bei positivem Prüfergebnis werden Sie über den Postkorb des Seriveportals gebeten, die anfallende Verwaltungsgebühr online zu begleichen
3. Die vorläufige Ausnahmegenehmigung wird Ihnen dann per Post zugestellt und kann sofort verwendet werden
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Zuständige Abteilung
-
104.1101 Parkausweise, Ausnahmegenehmigungen und Fahrverbote
-
Rathaus Barmen
-
Johannes-Rau-Platz 1
-
42275 Wuppertal
E-Mail: parkausweise@stadt.wuppertal.de
-
Kontakt
-
Frau Iris Bandke
Tel: 0202 563-4327
-
Frau Susanne Sindermann
Tel: 0202 563-6724
Personen mit Hauptwohnsitz in Wuppertal, die erstmalig das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „Bl“ (blind) beantragen, können sich für den Zeitraum der Antragsbearbeitung eine vorläufige Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug ausstellen lassen.
Sollte der Antrag für das o. g. Merkzeichen abgelehnt werden, erlischt die Ausnahmegenehmigung sofort. Eine Verlängerung für den Zeitraum eines evtl. Widerspruchs- oder Klageverfahrens ist nicht möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorläufige Ausnahmegenehmigung aus Kulanzgründen seitens der Stadt Wuppertal erteilt wird, um den zurzeit personell bedingt langen Bearbeitungszeiten beim Sozialamt, Team Schwerbehindertenrecht, Rechnung zu tragen. Ein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
Wer die vorläufige Ausnahmegenehmigung besitzt, ist im Stadtgebiet Wuppertal berechtigt, ein Fahrzeug an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken.
Achtung: Bei Zusatzbeschilderung mit „Rettungsweg Feuerwehr“, „Einsatzfahrzeuge“, „Polizei“ „Dienstfahrzeuge etc.“ ist das Parken auch mit Ausnahmegenehmigung nicht gestattet.
Die Einrichtung eines Schwerbehindertenarkplatzes vor der Hauptwohnung oder der Arbeitsstätte ist erst nach Erhalt des "blauen" Parkausweises möglich und muss separat beantragt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
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- Auf der Ausnahmegenehmigung wird ein Kennzeichen eingetragen.
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Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um Sie im Prozess hochladen zu können:
- Schriftliche Bescheinigung des Sozialamtes, Team Schwerbehindertenrecht, dass das Merkzeichen „aG“ bzw. „Bl“ beantragt wurde
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Gültiger Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Pass mit Meldebescheinigung
Das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) bzw. „Bl“ (Blind bzw. stark sehbehindert) wurde beantragt, aber vom Sozialamt, Team Schwerbehindertenrecht, noch nicht bewilligt.
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- Bei positivem Prüfergebnis werden Sie über den Postkorb des Seriveportals gebeten, die anfallende Verwaltungsgebühr online zu begleichen
3. Die vorläufige Ausnahmegenehmigung wird Ihnen dann per Post zugestellt und kann sofort verwendet werden
Die vorläufige Ausnahmegenehmigung wird einmalig ausgestellt und ist ab dem Tag der Ausstellung 6 Monate gültig.
- Es wird grundsätzlich nur ein Kennzeichen auf der vorläufigen Ausnahmegenehmigung eingetragen.
- Beim Parkvorgang ist die vorläufige Ausnahmegenehmigung gut lesbar im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen. Daneben muss die Parkscheibe (Bild 291 StVO) mit eingestellter Ankunftszeit ausliegen.
- Das Parken in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatzbeschilderung „Rettungsweg Feuerwehr“, „Einsatzfahrzeuge“, „Polizei“ „Dienstfahrzeuge ...“ ist nicht gestattet.
- Grundsätzlich kann die Parkerleichterung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
- Gültig nur im Stadtgebiet Wuppertal