Ratenzahlung Grundbesitzabgaben
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Kurzbeschreibung
Grundsätzlich sind festgesetzte Steuern bis zum Fälligkeitstag zu bezahlen. Auch die Einlegung eines Rechtsbehelfs ändert nichts an der Zahlungsverpflichtung.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine spätere Zahlung oder Teilzahlung in Raten in Betracht kommen (Stundung). Ein Stundungsantrag muss schriftlich unter Angabe der Stundungsgründe gestellt werden.
Beschreibung
Die Stundung sollte vor Fälligkeit der Forderung beantragt werden. Eine rückwirkende Stundung wird grundsätzlich nicht gewährt. Insofern können ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Tag des Eingangs des Stundungsantrages Säumniszuschläge,Mahngebühren und weitere Kosten anfallen.
Nach § 222 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde, und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Eine erhebliche Härte liegt nur bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten vor. Diese muss vom Antragsteller nachgewiesen und mit entsprechenden Unterlagen belegt werden. Es ist dem Steuerpflichtigen dabei zuerst zuzumuten, sämtliche Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Für die gestundeten Beträge werden Zinsen erhoben. Nach § 238 AO betragen diese 0,5 % für jeden vollen Monat (6 % pro Jahr).
Ein Formular zum Antrag auf Ratenzahlung sowie entsprechende Anlagen stehen Ihnen zur Bearbeitung online zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass den dort gemachten Angaben entsprechende Nachweise beizufügen sind.
Rechtsgrundlagen
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Voraussetzungen
Es ist eine elektronische Identifizierung (eID) notwendig. Mehr dazu in unseren FAQ
Unterlagen
- zwei Negativbescheinigungen von Kreditinstituten, die belegen, dass keine Kreditaufnahme möglich ist.
- Im Antrag wird eine detaillierte Auflistung aller monatlichen Einnahmen und Ausgaben abgefragt. Bitte halten Sie entsprechende Unterlagen in gescannter Form bereit.
Downloads
403.22 DSG-VO Grundbesitzabgaben
Hinweise und Besonderheiten
Wenn Sie den Antrag für ein Unternehmen stellen möchten, nutzen Sie bitte die Formulare auf der entsprechenden Seite zur "Ratenzahlung Steuer" auf der Homepage der Stadt Wuppertal.
Verfahrensablauf
Nach Eingang Ihres Antrages beim Steueramt erhalten Sie weiteren Bescheid. In begründeten Fällen wird das Steueramt ggfs. noch eine Sicherheitsleistung anfordern.
Stundungsbescheide ergehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und unter der Bedingung, dass die festgesetzten Zahlungstermine eingehalten werden. Bei nicht fristgerechter
Zahlung gilt die Stundung als widerrufen und die gesamte Restschuld ist einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen sofort zu entrichten.
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Zuständige Abteilung
Grundsätzlich sind festgesetzte Steuern bis zum Fälligkeitstag zu bezahlen. Auch die Einlegung eines Rechtsbehelfs ändert nichts an der Zahlungsverpflichtung.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine spätere Zahlung oder Teilzahlung in Raten in Betracht kommen (Stundung). Ein Stundungsantrag muss schriftlich unter Angabe der Stundungsgründe gestellt werden.
Die Stundung sollte vor Fälligkeit der Forderung beantragt werden. Eine rückwirkende Stundung wird grundsätzlich nicht gewährt. Insofern können ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Tag des Eingangs des Stundungsantrages Säumniszuschläge,Mahngebühren und weitere Kosten anfallen.
Nach § 222 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde, und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Eine erhebliche Härte liegt nur bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten vor. Diese muss vom Antragsteller nachgewiesen und mit entsprechenden Unterlagen belegt werden. Es ist dem Steuerpflichtigen dabei zuerst zuzumuten, sämtliche Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Für die gestundeten Beträge werden Zinsen erhoben. Nach § 238 AO betragen diese 0,5 % für jeden vollen Monat (6 % pro Jahr).
Ein Formular zum Antrag auf Ratenzahlung sowie entsprechende Anlagen stehen Ihnen zur Bearbeitung online zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass den dort gemachten Angaben entsprechende Nachweise beizufügen sind.
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- zwei Negativbescheinigungen von Kreditinstituten, die belegen, dass keine Kreditaufnahme möglich ist.
- Im Antrag wird eine detaillierte Auflistung aller monatlichen Einnahmen und Ausgaben abgefragt. Bitte halten Sie entsprechende Unterlagen in gescannter Form bereit.
Es ist eine elektronische Identifizierung (eID) notwendig. Mehr dazu in unseren FAQ
Nach Eingang Ihres Antrages beim Steueramt erhalten Sie weiteren Bescheid. In begründeten Fällen wird das Steueramt ggfs. noch eine Sicherheitsleistung anfordern.
Stundungsbescheide ergehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und unter der Bedingung, dass die festgesetzten Zahlungstermine eingehalten werden. Bei nicht fristgerechter
Zahlung gilt die Stundung als widerrufen und die gesamte Restschuld ist einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen sofort zu entrichten.
Wenn Sie den Antrag für ein Unternehmen stellen möchten, nutzen Sie bitte die Formulare auf der entsprechenden Seite zur "Ratenzahlung Steuer" auf der Homepage der Stadt Wuppertal.
https://serviceportal.wuppertal.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/790511/show