Ausnahmegenehmigung Aufhebung Sperrfrist für Bäume, Hecken und Gebüsch
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Kurzbeschreibung
Bäume, Hecken und Gebüsch gilt laut Bundesnaturschutzgesetz eine Sperrfrist vom 1. März bis 30. September jeden Jahres. In dieser Zeit dürfen keine Rodungen oder Rückschnitte vorgenommen werden. Wer dagegen verstößt und angezeigt wird, wird mit einem Bußgeld bestraft, das je nach Schwere des angerichteten Schadens zwischen 50 und 50.000 € beträgt. In begründeten Einzelfällen kann auch während der Sperrfrist das Roden und Abschneiden erlaubt werden. Ein entsprechender Antrag kann hier online gestellt werden.
Beschreibung
Grundsäzlich bezieht sich die Sperrfrist auf
- Bäume (die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Flächen stehen)
- Hecken,
- lebende Zäune
- Gebüsche sowie
- Röhricht- und Schilfbestände
Während der Sperrfrist dürfen diese weder gerodet, abgeschnitten oder zerstört werden. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen. Einzelne Zweige dürfen zudem abgeschnitten werden, wenn diese im Vorbeigehen oder Vorbeifahren behindern oder gefährden. Bitte bedenken Sie dass Hecken und Gebüsche vielen Tieren Nahrung und Schutz vor Gefahren bieten. Bitte helfen Sie, die heimische Artenvielfalt zu erhalten.
Rechtsgrundlagen
Bundesnaturschutzgesetz
Unterlagen
Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um Sie im Prozess hochladen zu können:
- ggf. Einverständniserklärung GrundstückseigentümerIn (falls Sie nicht selbst EigentümerIn sind, max. 5 MB)
- ggf. Fotos der betreffenden Bäume (max. 10 MB pro Bild)
- ggf. Bestands- oder Lageplan (max. 10 MB)
Kosten
Gebührenfrei
Verfahrensablauf
- Senden Sie uns Ihren Antrag für eine Ausnahmegenehmigung über das Serviceportal
- Wir verschaffen uns anhand Ihres Antrags einen Überblick und kontaktieren Sie über den Postkorb des Serviceportals
- Wenn eine Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden kann, erhalten Sie einen Bezahllink für die Begleichung der Gebühren.
- Sobald die Bezahlung bei uns eingegangen ist, erhalten Sie von uns die Ausnahmegenehmigung
Weiterführende Links
Häufig gestellte Fragen zur Sperrfrist
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Zuständige Abteilung
Rathaus Barmen
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
Kontakt
E-Mail: dirk.muecher@stadt.wuppertal.de
Tel: 0202 563-5542
Frank Jäger
E-Mail: frank.jaeger@stadt.wuppertal.de
Tel: 0202 563-4245
Bäume, Hecken und Gebüsch gilt laut Bundesnaturschutzgesetz eine Sperrfrist vom 1. März bis 30. September jeden Jahres. In dieser Zeit dürfen keine Rodungen oder Rückschnitte vorgenommen werden. Wer dagegen verstößt und angezeigt wird, wird mit einem Bußgeld bestraft, das je nach Schwere des angerichteten Schadens zwischen 50 und 50.000 € beträgt. In begründeten Einzelfällen kann auch während der Sperrfrist das Roden und Abschneiden erlaubt werden. Ein entsprechender Antrag kann hier online gestellt werden.
Grundsäzlich bezieht sich die Sperrfrist auf
- Bäume (die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Flächen stehen)
- Hecken,
- lebende Zäune
- Gebüsche sowie
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Während der Sperrfrist dürfen diese weder gerodet, abgeschnitten oder zerstört werden. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen. Einzelne Zweige dürfen zudem abgeschnitten werden, wenn diese im Vorbeigehen oder Vorbeifahren behindern oder gefährden. Bitte bedenken Sie dass Hecken und Gebüsche vielen Tieren Nahrung und Schutz vor Gefahren bieten. Bitte helfen Sie, die heimische Artenvielfalt zu erhalten.
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Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um Sie im Prozess hochladen zu können:
- ggf. Einverständniserklärung GrundstückseigentümerIn (falls Sie nicht selbst EigentümerIn sind, max. 5 MB)
- ggf. Fotos der betreffenden Bäume (max. 10 MB pro Bild)
- ggf. Bestands- oder Lageplan (max. 10 MB)
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