Untersuchungsberechtigungsschein - Serviceportal Wuppertal

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Untersuchungsberechtigungsschein

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Kurzbeschreibung

Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einer Ärztin oder einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin hierüber eine entsprechende Bescheinigung vorlegen.

Beschreibung

Aktuelles (Stand Oktober 2023):

Ab Oktober 2023 können die Untersuchungsberechtigungsscheine (UBS) von der jugendlichen Person oder einer sorgeberechtigten Person digital beantragt werden.

Bitte nutzen Sie zunächst den Weg der digitalen Beantragung. Sollten hierbei Probleme auftreten können Sie natürlich zu den Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes bzw. des entsprechenden Bürgerbüros ohne Termin vorsprechen. Die Öffnungszeiten finden Sie hier: Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt 

Eine schriftliche bzw. telefonische Beantragung ist nicht möglich! 

Rechtsgrundlagen

Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".

Unterlagen

Bei der Online-Beantragung:

  • Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel oder eID-Karte für EU-Bürger mit angeschalteter Online-Ausweisfunktion
  • AusweisApp2

Hinweis: die Online-Ausweisfunktion ist erst bei Personen aktiviert, die ihren Personalausweis im Alter von 15 Jahren und 9 Monaten beantragt haben. Sollte der Ausweis vorher beantragt worden sein, muss die Online-Ausweisfunktion im Einwohnermeldeamt freigeschaltet werden. 

Sollte der PIN für die Online-Ausweisfunktion nicht mehr bekannt sein, kann über das Personalausweisportal ein neuer PIN-Brief beantragt werden.

Bei persönlicher Beantragung:

  • Ausweisdokument des Kindes (Achtung: der elektronische Aufenthaltstitel ist KEIN Ausweisdokument, bitte bringen Sie hier den Reisepass mit)
  • Sollte kein Ausweisdokument vorhanden sein ist die Geburtsurkunde notwendig
  • Bei Beantragung durch ein Elternteil zusätzlich dessen Ausweisdokument. Die Vorsprache durch ein sorgeberechtigtes Elternteil alleine ist ausreichend.

Downloads

003.1 Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für meldepflichtige Personen - Einwohnermeldeamt

Informationsflyer Online-Antrag UBS

Fristen

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz muss die Erstuntersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein. Vor dem Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres muss eine Nachuntersuchung durchgeführt werden, sofern der/die Jugendliche dann noch nicht volljährig ist.

Weitere Informationen zum Thema Jugendarbeitsschutz erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW.

Kosten

Die Ausstellung ist gebührenfrei.

Bearbeitungsdauer

Bei digitaler Beantragung erhalten Sie den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) und eine individuelle UBS-ID direkt auf das Smartphone geschickt. 

Bei der persönlichen Beantragung wird der UBS sowie die UBS-ID entweder ebenfalls auf Ihr Smartphone gesendet oder vor Ort ausgedruckt.

Weitere Informationen

Folgende Untersuchungsberechtigungsscheine können ausgestellt werden:

  • Für die Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§ 32 Abs. 1 JArbSchG).
  • Für Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres  (§ 33 Abs. 1 und 34 JArbSchG).
  • Für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§ 35 Abs. 1 JArbSchG).
  • Für Untersuchungen auf Veranlassung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. Bergämter. (§ 42 JArbSchG).

In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden.


Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn: 

  • der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat,
  • der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.

Internetadressen

Beantragung Untersuchungsberechtigungsschein

Weitere Informationen bezüglich der Jugendarbeitsschutzuntersuchung sowie der digitalen Ausstellung des UBS.

Verwandte Dienstleistungen

Terminvereinbarung Einwohnermeldeamt

Untersuchungsberechtigungsschein

Aktuelles (Stand Oktober 2023):

Ab Oktober 2023 können die Untersuchungsberechtigungsscheine (UBS) von der jugendlichen Person oder einer sorgeberechtigten Person digital beantragt werden.

Bitte nutzen Sie zunächst den Weg der digitalen Beantragung. Sollten hierbei Probleme auftreten können Sie natürlich zu den Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes bzw. des entsprechenden Bürgerbüros ohne Termin vorsprechen. Die Öffnungszeiten finden Sie hier: Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt 

Eine schriftliche bzw. telefonische Beantragung ist nicht möglich! 

Bei der Online-Beantragung:

  • Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel oder eID-Karte für EU-Bürger mit angeschalteter Online-Ausweisfunktion
  • AusweisApp2

Hinweis: die Online-Ausweisfunktion ist erst bei Personen aktiviert, die ihren Personalausweis im Alter von 15 Jahren und 9 Monaten beantragt haben. Sollte der Ausweis vorher beantragt worden sein, muss die Online-Ausweisfunktion im Einwohnermeldeamt freigeschaltet werden. 

Sollte der PIN für die Online-Ausweisfunktion nicht mehr bekannt sein, kann über das Personalausweisportal ein neuer PIN-Brief beantragt werden.

Bei persönlicher Beantragung:

  • Ausweisdokument des Kindes (Achtung: der elektronische Aufenthaltstitel ist KEIN Ausweisdokument, bitte bringen Sie hier den Reisepass mit)
  • Sollte kein Ausweisdokument vorhanden sein ist die Geburtsurkunde notwendig
  • Bei Beantragung durch ein Elternteil zusätzlich dessen Ausweisdokument. Die Vorsprache durch ein sorgeberechtigtes Elternteil alleine ist ausreichend.

Folgende Untersuchungsberechtigungsscheine können ausgestellt werden:

  • Für die Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§ 32 Abs. 1 JArbSchG).
  • Für Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres  (§ 33 Abs. 1 und 34 JArbSchG).
  • Für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§ 35 Abs. 1 JArbSchG).
  • Für Untersuchungen auf Veranlassung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. Bergämter. (§ 42 JArbSchG).

In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden.


Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn: 

  • der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat,
  • der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.

Die Ausstellung ist gebührenfrei.

Ausbildung, Jugendschutz, Schein, UB-Schein, Erstuntersuchung, Jugendarbeitsschutzuntersuchung, UBS-ID, UBS, UB-Schein, Untersuchungsschein https://serviceportal.wuppertal.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/42000/show
003.1 Einwohnermeldeamt
Steinweg 20 42275 Wuppertal
Telefon 0202 563-3535

Einwohnermeldeamt

0202 563-7575
ema-wuppertal@stadt.wuppertal.de

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