Unterhaltsvorschuss
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Kurzbeschreibung
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Beschreibung
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Anspruch besteht für ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bzw. darüber hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei sind Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenrenten zu berücksichtigen. Der andere Elternteil wird zu den Kosten herangezogen.
Voraussetzungen
- Der/die Antragssteller*in muss alleinstehend sein, d.h. nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben und ledig oder verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten bzw. (eingetragenen) Lebenspartner dauernd getrennt lebend.
- Der andere Elternteil betreut das betreffende Kind nicht oder nur im geringen Umfang.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt.
- (Bei Kindern ab 12 Jahren:) Der alleinerziehende Elternteil erzielt ein Einkommen von mindestens mtl. 600,-- € oder es werden keine Leistungen nach dem SGB II bezogen oder das Kind fällt durch die Unterhaltsvorschussleistung aus dem SGB II-Bezug.
- Die Nationalität des Berechtigten ist unerheblich, es kommt auf einen bestimmtem Aufenthaltsstatus an.
Unterlagen
Die Unterlagen hängen von Ihrer individuellen Lebenssituation ab. Bitte behalten Sie die folgenden Nachweise in jedem Fall bereit:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass; bei Ausländern Pass des Heimatlandes mit/und Aufenthaltsstatus für die BRD
- Bei Ehegatten: Trennungserklärung
- Bei Ledigen: Vaterschaftsanerkennung
- Falls vorhanden: Anwaltlicher Schriftverkehr zum Kindesunterhalt
Kosten
Es entstehen keine Kosten für die Antragsstellung.
Rechtsbehelf
Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
Internetadressen
Jährliche Überprüfung Unterhaltsvorschuss
Verwandte Dienstleistungen
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Anspruch besteht für ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bzw. darüber hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei sind Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenrenten zu berücksichtigen. Der andere Elternteil wird zu den Kosten herangezogen.
Die Unterlagen hängen von Ihrer individuellen Lebenssituation ab. Bitte behalten Sie die folgenden Nachweise in jedem Fall bereit:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass; bei Ausländern Pass des Heimatlandes mit/und Aufenthaltsstatus für die BRD
- Bei Ehegatten: Trennungserklärung
- Bei Ledigen: Vaterschaftsanerkennung
- Falls vorhanden: Anwaltlicher Schriftverkehr zum Kindesunterhalt
- Der/die Antragssteller*in muss alleinstehend sein, d.h. nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben und ledig oder verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten bzw. (eingetragenen) Lebenspartner dauernd getrennt lebend.
- Der andere Elternteil betreut das betreffende Kind nicht oder nur im geringen Umfang.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt.
- (Bei Kindern ab 12 Jahren:) Der alleinerziehende Elternteil erzielt ein Einkommen von mindestens mtl. 600,-- € oder es werden keine Leistungen nach dem SGB II bezogen oder das Kind fällt durch die Unterhaltsvorschussleistung aus dem SGB II-Bezug.
- Die Nationalität des Berechtigten ist unerheblich, es kommt auf einen bestimmtem Aufenthaltsstatus an.