Sie sind (selbstständige) Kindertagespflegeperson und möchten die Erstattung angemessener Aufwendungen für Sozialversicherungen und/oder einen Mietkostenzuschuss beantragen?
Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die Geldleistung u. a.
- die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung,
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson.
Erfolgt die Betreuung der Kinder außerhalb der Wohnung der Kindertagespflegeperson und hat die Kindertagespflegeperson für die Betreuung geeignete Räumlichkeiten angemietet, kann nach den Richtlinien der Stadt Wuppertal ein Mietkostenzuschuss bewilligt werden.
Näheres entnehmen Sie bitte den Ausführungen der Richtlinien der Stadt Wuppertal über die Förderung in Kindertagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII unter Punkt II.3 „Zusammensetzung der Geldleistung“.