Erstattung von Sozialversicherungsaufwendungen und Gewährung eines Mietkostenzuschusses an die Kindertagespflegepersonen
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Kurzbeschreibung
Für (selbstständige) Kindertagespflegepersonen, die die Erstattung angemessener Aufwendungen für Sozialversicherungen und/oder einen Mietkostenzuschuss beantragen möchten
Beschreibung
Sie sind (selbstständige) Kindertagespflegeperson und möchten die Erstattung angemessener Aufwendungen für Sozialversicherungen und/oder einen Mietkostenzuschuss beantragen?
Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die Geldleistung u. a.
- die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung,
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson.
Erfolgt die Betreuung der Kinder außerhalb der Wohnung der Kindertagespflegeperson und hat die Kindertagespflegeperson für die Betreuung geeignete Räumlichkeiten angemietet, kann nach den Richtlinien der Stadt Wuppertal ein Mietkostenzuschuss bewilligt werden.
Näheres entnehmen Sie bitte den Ausführungen der Richtlinien der Stadt Wuppertal über die Förderung in Kindertagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII unter Punkt II.3 „Zusammensetzung der Geldleistung“.
Rechtsgrundlagen
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung unter "Downloads".
Unterlagen
Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF), um sie im Prozess hochladen zu können.
- BGW-Bescheid
- Krankenkassenbescheid
- Rentenversicherungsbescheid
- Mietvertrag* + Grundriss
* Folgende Punkte müssen dem Mietvertrag entnommen werden können:
- Vertragsparteien
- Adresse des Mietobjektes
- Mietbeginn und ggf. Mietende
- Höhe der Kaltmiete
- Größe des Mietobjektes (Angabe der Quadratmeterzahl)
- Unterschriften der Vertragsparteien
Downloads
212 DSGVO - Antrag auf Zahlung der Geldleistung nach § 23 SGB VIII
Hinweise und Besonderheiten
Eine gesonderte Beantragung der Betriebskostenpauschale bei Betreuung in den eigenen Wohnräumen ist nicht erforderlich. Die Beantragung der Betriebskostenpauschale im Rahmen des Geldleistungsantrages ist ausreichend.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Antrag auf Geldleistung
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